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5 StR 521/22 ECLI:DE:BGH:2023:280223B5STR521.22.0 KI-generiert

Limits of substantive appeal in challenging procedural delay compensation findings

Geschäftsnummer 5 StR 521/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded, rejecting the challenge to the compensation determination in a procedural delay case, thereby upholding the lower court's decision and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and the necessary expenses incurred by the ancillary plaintiff. The dispute centered on whether the foundations of the compensation decision, specifically the findings regarding the duration of the procedural delay, could be challenged; the defendant sought review but failed to substantiate a procedural objection (Verfahrensrüge) and incorrectly relied on a substantive objection (Sachrüge). The court ruled that a substantive objection cannot be used to challenge the factual investigation and determination of circumstances relevant to procedural delay, citing established doctrine that such issues require a specific procedural complaint, which was absent in this instance.

Legislator-Regeste

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Limits of substantive appeal in challenging procedural delay compensation findings: Soweit die auf die „Kompensationsentscheidung“ beschränkte Revision dahin zu verstehen sein sollte, dass auch die Grundlagen der von der Strafkammer getroffenen Kompensationsentscheidung – namentlich die Feststellungen zur Dauer der Verfahrensverzögerung – angegriffen sein sollten, fehlt es an einer Verfahrensrüge; mit der Sachrüge kann die Aufklärung und Feststellung derjenigen Umstände, die für die Frage einer Verfahrensverzögerung von Bedeutung sind, nicht beanstandet werden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19 Rn. 31 mwN).

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Rüge der Sachverhaltsfeststellung materielle Voraussetzungen Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerspruchsverfahren

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die auf die „Kompensationsentscheidung“ beschränkte Revision dahin zu verstehen sein sollte, dass auch die Grundlagen der von der Strafkammer getroffenen Kompensationsentscheidung – namentlich die Feststellungen zur Dauer der Verfahrensverzögerung – angegriffen sein sollten, fehlt es an einer Verfahrensrüge; mit der Sachrüge kann die Aufklärung und Feststellung derjenigen Umstände, die für die Frage einer Verfahrensverzögerung von Bedeutung sind, nicht beanstandet werden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19 Rn. 31 mwN).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen