Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 503/22 ECLI:DE:BGH:2023:020323B5STR503.22.0 KI-generiert

Gehörsrüge against unreasoned rejection of criminal revision under § 349 Abs. 2 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 503/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The defendant’s Gehörsrüge (complaint regarding the right to be heard) against a prior appellate ruling was dismissed, upholding the original rejection of his criminal appeal. The dispute concerned a procedural objection to the Federal Court of Justice’s non-recommended decision rejecting the defendant's revision against a Lower Regional Court of Bremen judgment, where the defendant argued that the appellate court’s failure to explicitly address his substantive legal objections and its consideration of the Public Prosecutor General’s opposing arguments violated his right to be heard. The court held that no violation occurred because the appellate court had fully reviewed the judgment for factual-legal errors and was not required under § 349 Abs. 2 StPO to provide reasons for the rejection or to detail why specific substantive objections were unpersuasive, establishing that the right to be heard (Art. 103 Abs. 1 GG) only guarantees that arguments are noted and examined, not that they are individually rebutted in the disposition.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Gehörsrüge against unreasoned rejection of criminal revision under § 349 Abs. 2 StPO: Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat auf die erhobene Sachrüge hin die Urteilsgründe nicht nur im Hinblick auf die konkreten Beanstandungen, sondern ohnehin vollumfänglich auf sachlich-rechtliche Fehler überprüft.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Strafprozessordnung Verfahrensrügen Anspruch auf rechtliches Gehör Begründung in der Sache Verfahrensrechtlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. Juli 2022 durch Beschluss vom 31. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei zu einer der vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Gehörsrüge.

Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat auf die erhobene Sachrüge hin die Urteilsgründe nicht nur im Hinblick auf die konkreten Beanstandungen, sondern ohnehin vollumfänglich auf sachlich-rechtliche Fehler überprüft.

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere keine Ausführungen zu den sachlich-rechtlichen Beanstandungen des Verurteilten zum Einziehungsausspruch gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter begründet wird. Denn der Beschwerdeführer hat gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2022 – 5 StR 184/22, NStZ-RR 2023, 26; vom 21. November 2019 – 1 StR 563/18).

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen

Werner