Admissibility of an investigating objection for failure to specify witness whereabouts and lack of detailed video documentation in criminal revision.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendants' appeals against the Landgericht Frankenthal judgment, with the operative order amended to enforce the forfeiture of the value of criminal proceeds (€750) jointly and severally among all defendants, plus additional amounts of €50 and €30 for two specific defendants in further joint liability with other participants. The dispute arose from a criminal revision proceeding challenging the trial court's handling of evidence, specifically where one defendant alleged a violation of the court's duty to investigate by not examining a witness, while also contesting the comprehensive documentation of a video recording in the verdict. The court held the "illuminating objection" (Aufklärungsrüge) inadmissible under § 344(2) StPO because the appellant failed to specify the witness's whereabouts or the exact proof applications, thus lacking sufficient specificity of the evidence, and further clarified that evidentiary reasoning need not detail every video sequence unless it bears on material facts.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 StPO; Admissibility of an investigating objection for failure to specify witness whereabouts and lack of detailed video documentation in criminal revision: Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte F. eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, weil der Zeuge T. nicht einvernommen wurde, ist die erhobene Rüge schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt wird und es deshalb an der Benennung eines hinreichend bestimmten Beweismittels fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 StR 236/06, Rn. 3 [insoweit in NStZ 2006, 713 nicht abgedruckt]; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 68 mwN). Auch werden die in Bezug genommenen Beweisanträge nicht mitgeteilt.
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KI-generiertVolltext
Revision in Strafsachen: Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Aufklärungsrüge
[TENOR]
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. Mai 2018 werden mit der Maßgabe verworfen, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 750 Euro sowie darüber hinaus gegen den Angeklagten F. in Höhe von 50 Euro und den Angeklagten E. in Höhe von 30 Euro jeweils in weiterer Gesamtschuldnerschaft angeordnet wird.
2. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren wird abgesehen.
[GRUENDE]
1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war bei beiden Angeklagten aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts dahingehend zu ergänzen, dass sie für die weiteren Beträge von 50 Euro (F. ) und 30 Euro (E. ) ebenfalls als Gesamtschuldner (nicht miteinander, aber im Hinblick auf andere Tatbeteiligte) haften.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte F. eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, weil der Zeuge T. nicht einvernommen wurde, ist die erhobene Rüge schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt wird und es deshalb an der Benennung eines hinreichend bestimmten Beweismittels fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 StR 236/06, Rn. 3 [insoweit in NStZ 2006, 713 nicht abgedruckt]; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 68 mwN). Auch werden die in Bezug genommenen Beweisanträge nicht mitgeteilt.
3. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich, den Inhalt einer in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung (hier in einem Nahverkehrszug) in allen Details ohne Rücksicht auf die Beweisbedeutung der einzelnen Bildsequenzen wiederzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 3 StR 145/17).
Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Quentin
Bartel