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VIII ZR 273/17 ECLI:DE:BGH:2018:060218BVIIIZR273.17.0 KI-generiert

Admissibility of appeal against non-admission of revision: valuation of indefinite lease and 20,000 Euro threshold

Geschäftsnummer VIII ZR 273/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, upholding the Landgericht Kiel's judgment that ordered the defendant to vacate and surrender the premises; the associated application for a stay of enforcement became moot. The dispute concerned whether a valid lease agreement of indefinite duration existed, with the defendant arguing the document was forged or concluded after seizure and thus ineffective against the plaintiffs, while the court rejected the argument that the existence of the signed contract was undisputed. The decision was based on the statutory requirement that the subject matter of the complaint must exceed €20,000; the court calculated the interest in the lease as three-and-a-half times the annual net rent (approximately €19,883), which fell below the threshold, and further determined that additional usage rights did not alter the rental nature of the value calculation.

Legislator-Regeste

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§ 26 Nr. 8 EGZPO; Admissibility of appeal against non-admission of revision: valuation of indefinite lease and 20,000 Euro threshold: The dispute concerned whether a valid lease agreement of indefinite duration existed, with the defendant arguing the document was forged or concluded after seizure and thus ineffective against the plaintiffs, while the court rejected the argument that the existence of the signed contract was undisputed. The decision was based on the statutory requirement that the subject matter of the complaint must exceed €20,000; the court calculated the interest in the lease as three-and-a-half times the annual net rent (approximately €19,883), which fell below the threshold, and further determined that additional usage rights did not alter the rental nature of the value calculation.

Schlagwörter

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Mietvertrag Streitwert Revision eines Entscheids unbefristeter Vertrag Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Schwellenwert für die Schätzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Nr. 8 EGZPO
The provision establishing the monetary threshold of 20,000 € required for the admissibility of the complaint against the non-admission of revision, which the court found not to be met, rendering the complaint inadmissible.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 Nr. 8 EGZPO

The provision establishing the monetary threshold of 20,000 € required for the admissibility of the complaint against the non-admission of revision, which the court found not to be met, rendering the complaint inadmissible.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Wert einer Streitigkeit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer

[TENOR]

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10. November 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Damit ist auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenstandslos.

Gebührenstreitwert: bis 13.000 €

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde war zu verwerfen, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

Denn die Beschwer des zur Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens verurteilten Beklagten beläuft sich auch bei Zugrundelegung einer von der Beschwerde errechneten Jahresmiete von 11.111,11 DM auf (nur) 38.888,89 DM (=19.883,57 €). Dies ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats anzusetzen ist, wenn die Parteien um das Bestehen eines Mietverhältnisses streiten und es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 sowie vom 29. April 2014 - VIII ZR 365/13, WuM 2014, 428 Rn. 2 [betreffend ein lebenslanges Nutzungsrecht]; jeweils mwN).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Bestehen eines zwischen den Parteien wirksamen Mietvertrages hier nicht etwa deshalb unstreitig, weil kein Streit darüber besteht, dass die frühere Eigentümerin und der Beklagte das als (angeblichen) Mietvertrag aufgesetzte Schriftstück unterschrieben haben. Das Bestehen eines Mietvertrages zwischen den Parteien ist sehr wohl streitig, weil die Parteien darüber streiten, ob es sich um einen fingierten beziehungsweise erst nach der Beschlagnahme geschlossenen und damit den Klägern gegenüber nicht wirksamen "Vertrag" handelt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde erhöht sich die Beschwer auch nicht etwa deshalb, weil dem Beklagten in § 6 des (angeblichen) Mietvertrags über die Nutzung des streitigen Grundstücks hinaus auch verschiedene Gebrauchsrechte an weiteren Grundstücken eingeräumt sind. Dies berührt den mietrechtlichen Charakter des (angeblichen) Vertrages nicht und ändert auch nichts daran, dass die Beschwer nicht nach dem objektiven Wert der Nutzungsrechte, sondern nach der vereinbarten Miete zu berechnen ist (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, aaO Rn. 4 mwN).

Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch in der Sache unbegründet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen und insbesondere die erhobenen Gehörsrügen schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht sich mit dem als übergangen gerügten Vorbringen jeweils ausführlich - und zudem in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei - befasst hat.

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Bünger