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4 StR 566/16 ECLI:DE:BGH:2017:040717B4STR566.16.0 KI-generiert

Concurrence of Co-perpetrators in a Series of Offenses: Distinguishing Individual from Uniform Facilitation under § 52 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 566/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) modified the guilty verdict of the Landgericht Baden-Baden, ruling that the three defendants were not liable for all individual counts originally charged due to erroneous classifications of concurrence; the court ordered that specific individual sentences for two of the defendants in two cases and one defendant in three cases be voided, while upholding the remaining convictions and aggregate sentences for aggravated gang theft, burglary, and theft. The dispute centered on whether a series of coordinated criminal acts by multiple perpetrators constituted distinct offenses (cumulative concurrence) or a single act (ideal concurrence), specifically regarding defendants who served as lookout drivers or provided generalized support during a series of attempted break-ins rather than individually executing each intrusion. The decisive legal basis is the doctrine of *Tateinheit* (concurrence in one act) under § 52 Abs. 1 StGB, applied via the principle of *in dubio pro reo* (doubt in favor of the defendant); where a co-perpetrator’s contribution uniformly facilitates multiple offenses within a series without individualized distinct acts for each, the offenses merge into a single unitary act, rendering cumulative individual sentences unjustified and necessitating the correction of the legal relationship to one without a reduction in the total aggregate sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 52 Abs. 1 StGB, § 265 StPO; Concurrence of Co-perpetrators in a Series of Offenses: Distinguishing Individual from Uniform Facilitation under § 52 StGB: The dispute centered on whether a series of coordinated criminal acts by multiple perpetrators constituted distinct offenses (cumulative concurrence) or a single act (ideal concurrence), specifically regarding defendants who served as lookout drivers or provided generalized support during a series of attempted break-ins rather than individually executing each intrusion. The decisive legal basis is the doctrine of *Tateinheit* (concurrence in one act) under § 52 Abs. 1 StGB, applied via the principle of *in dubio pro reo* (doubt in favor of the defendant); where a co-perpetrator’s contribution uniformly facilitates multiple offenses within a series without individualized distinct acts for each, the offenses merge into a single unitary act, rendering cumulative individual sentences unjustified and necessitating the correction of the legal relationship to one without a reduction in the total aggregate sentence.

Schlagwörter

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Realkonkurrenz von Straftaten Gesamtstrafenbildung schwerer Fall Schuldschein versuchter Diebstahl Individualisierung der Strafzumessung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for dismissing the revision as unfounded regarding the remaining parts of the appeal.

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Volltext

Schwerer Bandendiebstahl: Konkurrenzverhältnisse bei mittäterschaftlich begangener Deliktsserie

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. , T. und M. wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. April 2016 im Schuldspruch wie folgt geändert:

a) Der Angeklagte D. ist des schweren Bandendiebstahls in sechs vollendeten und sechs versuchten Fällen, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun vollendeten und elf versuchten Fällen sowie des Diebstahls in einem Fall schuldig.

b) Der Angeklagte T. ist des schweren Bandendiebstahls in fünf vollendeten und zwei versuchten Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in acht Fällen sowie des Diebstahls in einem Fall schuldig.

c) Der Angeklagte M. ist des schweren Bandendiebstahls in vier vollendeten und zwei versuchten Fällen schuldig.

Die gegen den Angeklagten D. in den Fällen II.9, II.27 und II.28 und die gegen die Angeklagten T. und M. in den Fällen II.27 und II.28 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.

2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs vollendeten und acht versuchten Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun vollendeten und zwölf versuchten Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten T. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in fünf vollendeten und vier versuchten Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in acht Fällen sowie wegen Diebstahls eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und gegen den Angeklagten M. wegen schweren Bandendiebstahls in vier vollendeten und vier versuchten Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf die Sachrüge, beim Angeklagten D. auch auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und dem Wegfall von drei (Angeklagter D. ) bzw. zwei (Angeklagte T. und M. ) Einzelstrafen; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme real konkurrierender Taten in den Fällen II.9 und II.10 sowie II.26 bis II.28 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen fuhren der Angeklagte D. und der Mitangeklagte G. am 2. Januar 2015 nach R. , um dort Wohnungseinbrüche zu begehen (Fälle II.9 und II.10 der Urteilsgründe). In der Folge drang G. durch eine mittels Herausdrehens des Schließzylinders geöffnete Tür in eine Wohnung im 8. Stock eines Mehrfamilienhauses ein, während der Angeklagte D. in seinem Pkw in Sichtweite zum Tatort wartete und die Umgebung beobachtete, um seinen Mittäter gegebenenfalls per Mobilfunk zu warnen. Nachdem G. in der Wohnung keine stehlenswerten Gegenstände gefunden hatte, drang er wiederum nach Herausdrehen des Schließzylinders in die gegenüberliegende Wohnung ein und entwendete dort verschiedene Gegenstände, während der Angeklagte D. weiterhin aus seinem Fahrzeug die Umgebung absicherte. Am 13. Februar 2015 fuhren die Angeklagten D. , T. und M. nach L. , um entsprechend einer vorherigen Übereinkunft (weitere) Wohnungseinbruchsdiebstähle zu begehen (Fälle II.26 bis II.28 der Urteilsgründe). Zumindest einer der Angeklagten versuchte in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans nacheinander die Hauseingangstüren der Mehrfamilienhäuser S. straße 9, 11 und 13 aufzuhebeln, was in allen Fällen misslang. Nähere Feststellungen dazu, wer aus der Tätergruppe versuchte, in die Häuser einzudringen und wer die Umgebung absicherte, hat das Landgericht nicht zu treffen vermocht.

b) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 514/11, wistra 2012, 146; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641); vom 3. Juli 2014 - 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702; vom 28. März 2017 - 4 StR 82/17).

c) In den Fällen II.9 und II.10 der Urteilsgründe hat die Strafkammer eine individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten D. nicht festgestellt. Sein Tatbeitrag erschöpfte sich nach der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil vielmehr darin, seinen Tatgenossen mit dem Pkw zum Tatort zu fahren und die Umgebung abzusichern. Dass der Angeklagte D. während beider Wohnungseinbrüche telefonischen Kontakt zum Angeklagten G. hielt und diesem konkrete Sicherheitshinweise während beider Einbrüche gab, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Die Fälle II.9 und II.10 sind daher für den Angeklagten D. konkurrenzrechtlich zu einer tateinheitlichen Tat des Wohnungseinbruchsdiebstahls zusammenzufassen.

d) Da das Landgericht in den Fällen II.26 bis II.28 der Urteilsgründe die einzelnen Tatbeiträge nicht genauer feststellen konnte, ist nach dem Zweifelssatz zugunsten jedes Angeklagten davon auszugehen, dass er nicht selbst versucht hat, die Eingangstüren der drei Häuser zu öffnen, sondern an den von seinen Mittätern ausgeführten Einbruchsversuchen durch das Absichern der Umgebung übergreifend mitgewirkt hat. Damit hat jeder der Angeklagten in Bezug auf diese drei Taten keinen individuellen, sondern nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige) Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702).

2. Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagten sich nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

Infolge der Schuldspruchänderung entfällt beim Angeklagten D. die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall II.9 der Urteilsgründe wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls. Bei allen drei Angeklagten entfallen in den Fällen II.27 und II.28 der Urteilsgründe jeweils zwei Freiheitsstrafen von einem Jahr und fünf Monaten (D. ) bzw. einem Jahr (T. und M. ). Einer Aufhebung der Gesamtstrafen bedarf es nicht. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 178/13, StraFo 2014, 298, 299; Urteil vom 5. Juni 2013 - 2 StR 537/12, Rn. 12; Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641; Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 514/11, wistra 2012, 146, 147; Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2011, 281, 282). Der Senat schließt deshalb aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Bender