Revocation of mandatory public defender due to irreparable breakdown of attorney-client trust.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (1st Criminal Senate) dismissed the defendant's application to revoke the appointment of his court-appointed counsel and order a new one, leaving the original attorney's mandate in force. The dispute arose from the defendant's claim that the attorney-client relationship with his mandatory defense counsel had been irreparably destroyed, following a lower court conviction for the unlawful acquisition of control over a war weapon. The court held that the application lacked merit because the defendant failed to substantiate the alleged breakdown of trust with specific facts, relying instead on a general assertion of misbehavior. The decisive legal basis was § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO, which requires concrete proof of an ultimate collapse of the trust relationship or the inability to provide an adequate defense to justify the removal of a mandatory public defender, a standard the defendant did not meet.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO; Revocation of mandatory public defender due to irreparable breakdown of attorney-client trust: The dispute arose from the defendant's claim that the attorney-client relationship with his mandatory defense counsel had been irreparably destroyed, following a lower court conviction for the unlawful acquisition of control over a war weapon. The court held that the application lacked merit because the defendant failed to substantiate the alleged breakdown of trust with specific facts, relying instead on a general assertion of misbehavior. The decisive legal basis was § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO, which requires concrete proof of an ultimate collapse of the trust relationship or the inability to provide an adequate defense to justify the removal of a mandatory public defender, a standard the defendant did not meet.
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KI-generiertLegal basis for the dismissal of the application to revoke the mandatory public defender, cited in the reasoning section which determines the outcome of the order.
Volltext
Der Antrag des Angeklagten R. vom 18. Januar 2023 auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt W. und Beiordnung von Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Das Amtsgericht München hat dem Angeklagten mit Beschluss vom 25. November 2020 Rechtsanwalt F. aus M. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 hat das Landgericht München I Rechtsanwalt W. aus A. als zusätzlichen Pflichtverteidiger bestellt. Am 31. Mai 2022 hat das Landgericht München I den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 hat der Angeklagte sinngemäß die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt W. und die Beiordnung von Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger beantragt und hierzu ausgeführt, die Vertrauensbasis zu seinem Verteidiger sei unwiederbringlich zerstört.
2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt W. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2022 – 1 StR 284/22 Rn. 2 und vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295/21 Rn. 3). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20 Rn. 4).
b) Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der hierzu erfolgten Stellungnahme seines Verteidigers Rechtsanwalt W. ergibt sich ein Grund für die Aufhebung der Bestellung. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich in der bloßen Behauptung des Vertrauensmissbrauchs durch seinen Verteidiger, ohne dies mit Tatsachen zu substantiieren.
Jäger
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof