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IX ZB 16/24 ECLI:DE:BGH:2024:250624BIXZB16.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of Rechtsbeschwerde in cost assessment proceedings under § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Geschäftsnummer IX ZB 16/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the legal appeal (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, ruling that the appellant did not prevail and bearing the costs of the proceedings. The dispute concerned a legal challenge against a decision rendered in the context of a cost assessment procedure (Kostenansatzverfahren) by the Higher Regional Court. The decisive legal basis for the dismissal was Section 577(1) sentence 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO), applied in conjunction with Section 66(3) sentence 3 of the Court Costs Act (GKG), which explicitly excludes appeals to a supreme federal court in cost assessment matters, thereby rendering the legal appeal to the Federal Court of Justice statutorily barred.

Legislator-Regeste

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§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of Rechtsbeschwerde in cost assessment proceedings under § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG: Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist gegen eine - wie hier - im Kostenansatzverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt, womit auch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 6 mwN).

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Ausgeschlossene Rechtsgebiete Zivilprozessordnung Streitgegenstand Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Ausschluss vom Vergabeverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG
Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt, womit auch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausgeschlossen wird (vgl.
§ 97 Abs. 1 ZPO
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2024 wird auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 152 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist gegen eine - wie hier - im Kostenansatzverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt, womit auch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 6 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Schoppmeyer

Röhl

Schultz

Weinland

Kunnes