Concurrency of juvenile imprisonment and placement in a detoxification institution under § 5(3) JGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the appeals of all three defendants, upholding the Cologne Regional Court's conviction and sentence. The case involved a dispute where a juvenile defendant challenged the imposition of a juvenile prison sentence (Jugendstrafe) concurrently with the placement in a detoxification institution, while two other defendants appealed their sentences generally. The court held that the lower court correctly applied § 5 Abs. 3 JGG, which permits the court to dispense with a juvenile prison sentence only if the protective measure (placement in a detoxification institution) renders the custodial sentence unnecessary, thereby upholding the dual imposition where the sentence was deemed required alongside the measure.
Legislator-Regeste
KI-generiertConcurrency of juvenile imprisonment and placement in a detoxification institution under § 5(3) JGG: Die Revision des Angeklagten I. ist mit Blick auf § 5 Abs. 3 JGG nur wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann danach von Jugendstrafe abgesehen werden, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95).
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KI-generiertVolltext
Verhängung der Jugendstrafe neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
[TENOR]
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. August 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I. die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die Angeklagten A. und G. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision des Angeklagten I. ist mit Blick auf § 5 Abs. 3 JGG nur wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann danach von Jugendstrafe abgesehen werden, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95).
Dies hat die Strafkammer bedacht und die Verhängung der Jugendstrafe neben der Maßregel erläutert. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Franke
Appl
Eschelbach
Zeng
Grube