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3 StR 613/17 ECLI:DE:BGH:2018:250118B3STR613.17.0 KI-generiert

Sentencing in criminal proceedings: mandatory assessment of limited life expectancy against constitutional liberty guarantees

Geschäftsnummer 3 StR 613/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) overturned the sentencing portion of a lower court judgment and remanded the case for retrial, while upholding the conviction and rejecting the remainder of the defendant's appeal. The defendant had been convicted of grievous bodily injury and sentenced to three years' imprisonment; the challenge concerned the legal admissibility of this custodial sentence given the defendant's severe medical condition. The court held that the trial court erred by failing to explicitly discuss whether a sentence shorter than the one proportionate to the guilt could achieve the necessary retribution, noting that the defendant's estimated remaining life expectancy of only one to two years was significantly shorter than the imposed sentence. This failure violated the constitutional right to liberty derived from human dignity, which guarantees a realistic chance to regain freedom unless expressly addressed through sentencing adjustments.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Sentencing in criminal proceedings: mandatory assessment of limited life expectancy against constitutional liberty guarantees: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung Recht auf Leben Würde des Menschen verfassungsmässige Schranken Menschenrechte Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvL 14/76
Juni 1977 - 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187, 228 f., 239; Beschlüsse vom 22.
BVerfGE 45, 187
Juni 1977 - 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187, 228 f., 239; Beschlüsse vom 22.
2 BvR 671/95
Mai 1995 - 2 BvR 671/95, NStZ 1996, 53, 54; vom 24.
2 BvR 1146/85
April 1986 - 2 BvR 1146/85, BVerfGE 72, 105, 115 ff.), einer ausdrücklichen Erörterung bedarf, ob ein Ausgleich der Schuld möglicherweise auch noch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden kann (vgl.
BVerfGE 72, 105
April 1986 - 2 BvR 1146/85, BVerfGE 72, 105, 115 ff.), einer ausdrücklichen Erörterung bedarf, ob ein Ausgleich der Schuld möglicherweise auch noch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden kann (vgl.
2 StR 528/86
Oktober 1986 - 2 StR 528/86, BGHR StGB § 46 Abs.
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Volltext

Strafzumessung: Berücksichtigung einer geringen Lebenserwartung des Angeklagten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Juli 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.

Das Landgericht hat zwar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er "an einer schweren Krebserkrankung leidet, die mit einer äußerst geringen Restlebenserwartung verbunden ist". Es hat aber nicht bedacht, dass die restliche Lebenserwartung des Angeklagten den getroffenen Feststellungen zufolge wahrscheinlich nur ein bis zwei Jahre beträgt und deshalb deutlich kürzer ist als die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe. Diese stößt daher auf durchgreifende rechtliche Bedenken, weil es jedenfalls in solchen Fällen vor dem Hintergrund, dass einem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten im Hinblick auf den aus der Menschenwürde folgenden Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) grundsätzlich eine realistische Chance verbleiben muss, seine Freiheit wieder zu erlangen (BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187, 228 f., 239; Beschlüsse vom 22. Mai 1995 - 2 BvR 671/95, NStZ 1996, 53, 54; vom 24. April 1986 - 2 BvR 1146/85, BVerfGE 72, 105, 115 ff.), einer ausdrücklichen Erörterung bedarf, ob ein Ausgleich der Schuld möglicherweise auch noch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1986 - 2 StR 528/86, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3; Urteil vom 29. April 1987 - 2 StR 107/87, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7).

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