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3 StR 135/24 ECLI:DE:BGH:2024:110624B3STR135.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of criminal revision for lack of mandatory written statement of grounds

Geschäftsnummer 3 StR 135/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as inadmissible, leaving the Landgericht Oldenburg's judgment from November 21, 2023, in force, and ordered the appellant to bear the costs of the legal remedy. The case involved a juvenile defendant convicted of two counts of aggravated bandit robbery and four counts of attempted aggravated bandit robbery, who had been sentenced to a collective juvenile prison term of one year and a two-week standing arrest, against which he filed an appeal without submitting a statement of grounds. The court ruled that the appeal was procedurally invalid under § 349 para. 1 StPO due to the failure to provide the mandatory written justification required by § 345 StPO, and explicitly denied reimbursement of expenses to the co-plaintiff, whose own unsuccessful appeal also did not qualify for cost recovery.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO, § 345 StPO; Inadmissibility of criminal revision for lack of mandatory written statement of grounds: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei und versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr sowie einem zweiwöchigen Dauerarrest verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Diese ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da er keine Revisionsbegründung (§ 345 StPO) abgegeben hat. Eine Auslagenerstattung zugunsten der Nebenklägerin, deren Revision ebenfalls erfolglos geblieben ist, findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 - Auslagenerstattung 1).

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Jugendstrafzumessung Beschwerdelegitimation schwerer Fall gesetzliche Voraussetzungen Begriff der Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 629/91
Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs.
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. November 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei und versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr sowie einem zweiwöchigen Dauerarrest verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Diese ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da er keine Revisionsbegründung (§ 345 StPO) abgegeben hat. Eine Auslagenerstattung zugunsten der Nebenklägerin, deren Revision ebenfalls erfolglos geblieben ist, findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 - Auslagenerstattung 1).

Berg

Hohoff

Anstötz

Kreicker

Voigt