Admissibility of unrepresented objection to non-hearing in mandatory counsel procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed as inadmissible the defendant’s filing, interpreting it as an objection to non-hearing (Anhörungsrüge), thereby leaving the lower court’s judgment and the Senate’s prior decision rejecting the non-admission complaint in force. The dispute arose from the defendant’s personal submission of a "objection and counter-argumentation" against a Senate order that had rejected a non-admission complaint without reasoning. The court held that because the non-admission procedure subject matter mandates mandatory legal representation (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), the unrepresented party lacked standing to file the objection, rendering it inadmissible; the court further clarified that the prior decision to omit reasoning under § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO did not constitute an independent violation of the right to be heard, as such objections cannot be used to compel the issuance of a reasoned decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a Abs. 1 ZPO, § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; Admissibility of unrepresented objection to non-hearing in mandatory counsel procedure: Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - IX ZR 231/15, juris Rn. 1).
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KI-generiertVolltext
Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Beklagten zu 1 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
1. Die von dem Beklagten zu 1 persönlich mit Schreiben vom 13. Februar 2023 als „Widerspruch und Gegenargumentation“ bezeichnete Eingabe gegen den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2023, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist als Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) auszulegen. Eine Gegenvorstellung wäre im Hinblick auf die Regelung in § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO nicht statthaft.
2. Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - IX ZR 231/15, juris Rn. 1).
3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss von einer Begründung abgesehen hat, weil eine solche nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Darin liegt keine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6).
Brückner
Haberkamp
Hamdorf
Malik
Grau