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2 StR 535/17 ECLI:DE:BGH:2018:230118B2STR535.17.0 KI-generiert

Jurisdiction of appellate court to decide immediate complaint against cost decision absent concurrent appeal by complainant

Geschäftsnummer 2 StR 535/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice determined that it lacked jurisdiction to hear the immediate complaint regarding the cost decision, ordering the matter to be decided by the Higher Regional Court of Frankfurt am Main instead. The dispute arose in a criminal case where the lower court convicted the defendant of robbery and extortion but failed to rule on the auxiliary plaintiff's necessary expenses, prompting the plaintiff to file an immediate complaint under § 300 Code of Criminal Procedure. The decisive legal basis was § 464(3) sentence 3 Code of Criminal Procedure, under which the appellate court’s jurisdiction over such complaints is conditional only when it is simultaneously deciding an appeal filed by the same party; since only the defendant had appealed while the auxiliary plaintiff had filed solely a cost complaint, the complaint fell under the exclusive jurisdiction of the regional appellate court.

Legislator-Regeste

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§ 472 StPO, § 300 StPO, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO; Jurisdiction of appellate court to decide immediate complaint against cost decision absent concurrent appeal by complainant: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen räuberischer Erpressung und Raubes, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin K. T. , verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin getroffen. Hiergegen richtet sich die gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegende Gegenvorstellung der Nebenklägerin.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Strafanzeige Streitgegenstand Parteianhörung Erpressung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 431/16
Jurisdiction for auxiliary plaintiff's cost complaint: BGH lacks competence when defendant files revision
5 StR 73/90
März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs.
4 StR 567/96
Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238).
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Volltext

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Strafsachen: Zuständigkeit des Revisionsgerichts

[TENOR]

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin K. T. gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2017 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen räuberischer Erpressung und Raubes, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin K. T. , verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin getroffen. Hiergegen richtet sich die gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegende Gegenvorstellung der Nebenklägerin.

Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f.; BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3). Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (Senat, aaO; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238). Das ist hier das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

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