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5 StR 477/22 ECLI:DE:BGH:2023:010223B5STR477.22.0 KI-generiert

Narcotic dealing conviction: clarification of merged fines and establishment of joint and several liability in confiscation order

Geschäftsnummer 5 StR 477/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, clarifying that he is sentenced to a total custodial sentence of five years after merging prior fines, and supplementing the confiscation order to establish joint and several liability for the value of criminal proceeds of €40,000, while rejecting the remainder of the appeal and imposing costs on the defendant. The dispute arose from a lower court conviction for dealing with narcotics in significant quantities in seven instances, where the defendant challenged the sentencing calculation and the legal effect of the asset confiscation. The decisive legal basis included the clarification of the reference dates for merged fines under procedural rules and the application of § 354 Abs. 1 StPO by analogy to impose joint and several liability in the confiscation order, alongside § 473 Abs. 4 StPO for the allocation of litigation costs despite the partial success of the revision.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Narcotic dealing conviction: clarification of merged fines and establishment of joint and several liability in confiscation order: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen unter Einbeziehung mehrerer Einzelgeldstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Strafurteil Solidarhaftung Betäubungsmittelvergehen Bussenbemessung prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 2022

a) im Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte nach Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. März 2022 – 311 Cs 203/21 – gebildeten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der mit den Strafbefehlen des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 2. Juli 2021 – 2 Cs 1011 Js 12520/21 – und des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. September 2021 – 311 Cs 203/21 – verhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist,

b) im Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen unter Einbeziehung mehrerer Einzelgeldstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat hat den Tenor dahin klargestellt, dass die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Königs Wusterhausen – 2 Cs 1011 Js 12520/21 – vom 2. Juli 2021 stammt. Bei dem im landgerichtlichen Tenor versehentlich angegebenen Datum „03.08.2021“ handelt es sich um das Datum der Rechtskraft.

Die Einziehungsanordnung hat der Senat, den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift folgend, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe des angeordneten Wertes als Gesamtschuldner haftet.

Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner