Sufficiency of judgment reasoning for visual identification from surveillance photographs in criminal trials
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Appeals partially granted the defendants' revisions, quashing the trial court's convictions for robbery-related offenses in one count and the conviction for dangerous driving in another, and ordered a retrial on these matters, while the civil restitution award remained in force. The dispute centered on whether the trial court adequately justified its reliance on a prison inmate's hearsay testimony to identify the defendants via a low-resolution police surveillance photograph, and whether the factual findings supported a conviction for intentional endangerment of road traffic based on a brief intrusion into oncoming traffic during a getaway. The decisive legal basis required that if a court relies on visual identification from a photograph without incorporating the image into the judgment record via reference under § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, the judgment must contain detailed descriptions of image quality, sharpness, and specific identifying features sufficient to allow appellate review of the identification's reliability; additionally, the conviction for dangerous driving failed because the findings did not establish that the specific driving maneuver caused a concrete danger to another person's life or limb.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB; Sufficiency of judgment reasoning for visual identification from surveillance photographs in criminal trials: Die Rechtsmittel haben jeweils mit den Sachrügen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Beweiswürdigung in Strafsachen: Erforderlicher Inhalt des Strafurteil bei Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes
[TENOR]
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Januar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden sind mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung,
b) hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten T. im Fall II.3 der Urteilsgründe,
c) im Maßregelausspruch gegen den Angeklagten T. und
d) in den Gesamtstrafenaussprüchen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten T. - unter Freisprechung im Übrigen - wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, wegen Verabredung zu einem besonders schweren Raub und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren angeordnet. Gegen den Angeklagten G. hat es - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Beihilfe zu einem in Tateinheit mit besonders schwerem Raub begangenen erpresserischen Menschenraub und wegen Verabredung zu einem besonders schweren Raub die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Des Weiteren hat das Landgericht eine Einziehungs- sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und den Rügen der Verletzung materiellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben jeweils mit den Sachrügen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilungen der Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe haben keinen Bestand, weil die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung der Angeklagten maßgeblich auf die Bekundungen des Zeugen B. , der angegeben hat, in der Justizvollzugsanstalt von einem Mitgefangenen gesprächsweise erfahren zu haben, dass der Angeklagte T. dem Mitgefangenen gegenüber die Begehung des Überfalls gemeinsam mit dem Angeklagten G. eingeräumt habe. Diese Zeugenaussage hat das Landgericht insbesondere deshalb für glaubhaft erachtet, weil die Schilderung des Zeugen, wonach sein Gesprächspartner auch von einem weiteren, dem Angeklagten T. zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zugeordneten Überfall auf einen Baumarkt in Bayern berichtet habe, durch ergänzende polizeiliche Ermittlungen bestätigt worden ist und die Strafkammer in der Hauptverhandlung auf einem in Augenschein genommenen Lichtbild des Täters aus dem beigezogenen polizeilichen Ermittlungsvorgang den Angeklagten T. als abgebildete Person erkannt hat.
Die Revision des Angeklagten T. beanstandet zu Recht, dass die Darlegungen im angefochtenen Urteil zur Identifizierung des Angeklagten anhand des in Augenschein genommenen Lichtbildes den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten sachlich-rechtlichen Anforderungen nicht genügen. Stützt der Tatrichter nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung seine Überzeugung auf die Identifizierung einer abgebildeten Person auf dem Lichtbild einer Überwachungskamera, müssen sich die Urteilsgründe dazu verhalten, ob das Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Dies kann dadurch geschehen, dass im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das bei den Akten befindliche Foto verwiesen wird. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit einer solchen Verweisung, durch welche das Lichtbild selbst Bestandteil der Urteilsgründe wird, keinen Gebrauch, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 382 ff.; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 101 mwN; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn. 47a). Entsprechende Angaben lassen die Urteilsgründe, die sich darauf beschränken, die festgestellte Übereinstimmung des halbseitigen Profils der linken Kopfseite der abgebildeten Person mit der entsprechenden Kopfpartie des Angeklagten mitzuteilen, in Gänze vermissen.
Da die Verurteilungen der Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben, kommt es auf die von den Revisionen jeweils mit Verfahrensrügen zutreffend beanstandete defizitäre Begründung der auf den Ablehnungsgrund der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit gestützten Zurückweisung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen Br. (vgl. nur Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 225 mwN) nicht mehr an.
2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten T. wegen durch falsches Überholen begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB im Fall II.3 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. In den Urteilsgründen wird der Verlauf der Fluchtfahrt der Angeklagten in dem vom Angeklagten T. gesteuerten Kraftfahrzeug umfangreich beschrieben, ohne dass der Schilderung aber ein falsches Fahren beim Überholen entnommen werden kann. Dass das festgestellte kurzzeitige Lenken des Fluchtfahrzeugs in den Gegenverkehr, das die Vollbremsung eines im Gegenverkehr befindlichen Fahrzeugs zur Vermeidung einer Kollision erforderlich machte, im Zusammenhang mit einem Überholvorgang erfolgte, bleibt nach den Urteilsfeststellungen offen. Soweit andere unter den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB zu subsumierende Verhaltensweisen im Verlaufe der Fluchtfahrt geschildert werden, fehlt es schließlich an der Feststellung einer hierdurch verursachten konkreten Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Verkehrsteilnehmers.
3. Die Aufhebung der Verurteilungen der Angeklagten in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe entzieht der Maßregelanordnung gegen den Angeklagten T. sowie den Gesamtstrafenaussprüchen die Grundlage. Dagegen wird die rechtsfehlerfrei getroffene Adhäsionsentscheidung von der Aufhebung nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 284; Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96 ff.). Über eine Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke