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EnVR 3/23 ECLI:DE:BGH:2024:100624BENVR3.23.0 KI-generiert

Allocation of litigation costs after withdrawal of appeal following out-of-court settlement

Geschäftsnummer EnVR 3/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered the withdrawal of the appellate proceedings with the effect that the appeal is treated as never having been filed, and established the cost allocation, where the respondent bears 31.14% of court costs and 45.57% of extrajudicial costs for the appeal, plus 100% of the costs for the subsequent legal review, while the value of the legal review was fixed at €2,510,216. The case involved a regulatory dispute in the energy sector where the affected party, having reached an out-of-court settlement with the regulatory authority, withdrew its appeal against a decision. The court determined that while default rules typically impose costs on the withdrawing appellant, the costs of the appeal and legal review procedures are governed by § 90 EnWG and must strictly follow any agreed-upon cost distribution within the parties' private settlement, overriding the general presumption of cost mutual waiver.

Legislator-Regeste

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§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO; Allocation of litigation costs after withdrawal of appeal following out-of-court settlement: Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetz-agentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

Schlagwörter

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Kostenverlegung Rückzug nach Vergleich Streitwert Erlass von Verfahrenskosten Parteientschädigung Säumnis einer Partei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
§ 3 ZPO
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
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Volltext

Die Beschwerdegegnerin trägt von den Kosten des Beschwerdeverfahrens 31,14 % der Gerichtskosten und 45,57 % der außergerichtlichen Kosten sowie die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) in voller Höhe.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.510.216 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

[GRUENDE]

Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetz-agentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Indes ist eine solche Kostenfolge unbillig, wenn sich der Beschwerdeführer in einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2). Ist dabei - wie hier - auch eine Einigung über die Verteilung der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens erzielt worden, ist diese nach Rücknahme der Beschwerde grundsätzlich bei der anschließend zu treffenden Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen angenommen hat, es entspräche bei einer außergerichtlichen Einigung grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da hierin ein Fall gegenseitigen Nachgebens läge, steht diese Rechtsprechungspraxis immer unter dem Vorbehalt einer von den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Kostenregelung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2; vom 3. Februar 2014 - EnVR 11/11, juris Rn. 2), wie sie hier vorliegt.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

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