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5 StR 138/24 ECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR138.24.0 KI-generiert

Juvenile sentencing for homicide by omission requiring incorporation of statutory mitigation for omission offenses in the hypothetical adult law assessment

Geschäftsnummer 5 StR 138/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the sentencing portion of a lower court's judgment and remanded the case for a new hearing, granting the defendant partial relief on her revision. The case involved a young adult convicted of homicide by omission after she concealed a pregnancy and left a live newborn in a toilet, resulting in its death. The appellate court ruled that the lower court erred in sentencing by failing to consider the statutory mitigation option under Section 49(1) German Criminal Code, which is triggered by Section 13(2) for genuine omission offenses. The court held that when determining the severity of the guilt for juvenile sentencing purposes under Section 17(2) Alternative 2 of the Youth Court Act, the hypothetical concurrent assessment under adult criminal law must include this specific mitigation potential, as the lower court’s assumption that no statutory mitigation grounds existed rendered the sentencing legally defective.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 13 Abs. 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Juvenile sentencing for homicide by omission requiring incorporation of statutory mitigation for omission offenses in the hypothetical adult law assessment: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt die Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung Tötung gesetzliche Voraussetzungen Revision des Strafurteils Unterlassungsdelikt Kindestötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafzumessung im Jugendstrafrecht und Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafmilderung

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 1. Dezember 2023 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt die Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte die Angeklagte rund einen Monat vor ihrem 21. Geburtstag nach verheimlichter Schwangerschaft auf der Toilette sitzend einen gesunden lebenden Säugling zur Welt, der während des Geburtsvorgangs kopfüber in das Toilettenbecken fiel. Die Angeklagte nahm ihn dort nicht heraus, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Der Säugling verstarb wenige Minuten später, was bei sofortiger Hilfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geschehen wäre. Die Möglichkeit eines solchen Ablaufs erkannte die Angeklagte und nahm ihn billigend in Kauf.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Jugendkammer hat bei der Angeklagten Reifeverzögerungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG bejaht und die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG für erforderlich erachtet. Sie hat zutreffend erkannt, dass sowohl bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG wie bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe der äußere Unrechtsgehalt der Tat insofern von Belang ist, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Schwere der Schuld gezogen werden können. Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Dies gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14 mwN, NStZ-RR 2015, 155).

Im Rahmen der hierfür vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist das Landgericht allerdings der Auffassung gewesen, dass keine vertypten Milderungsgründe vorlägen, die im vorliegenden Fall eine Milderung begründen könnten. Es seien somit keine Umstände erkennbar, die im Rahmen einer hypothetischen Parallelwertung zu einer Milderung führen würden. Damit hat die Jugendkammer übersehen, dass für das vorliegend abgeurteilte unechte Unterlassensdelikt durch § 13 Abs. 2 StGB die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB eröffnet wird. In der Folge hat sie versäumt, bei der hypothetischen Bestimmung des im allgemeinen Strafrecht maßgeblichen Strafrahmens diesen vertypten Milderungsgrund zu berücksichtigen (näher zur gebotenen Prüfungsreihenfolge vgl. BGH aaO).

Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Auch wenn die Höhe der verhängten Jugendstrafe für sich genommen nicht zu beanstanden ist, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Gericht bei Beachtung der Milderungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 StGB im Rahmen der Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht zu einer niedrigeren Jugendstrafe gelangt wäre. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Cirener

Mosbacher

Ri’inBGH Resch istim Urlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener

von Häfen

Werner