Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V ZR 213/23 ECLI:DE:BGH:2024:270624BVZR213.23.0 KI-generiert

Challenging the calculation of value in litigation for a non-admission complaint by disputing the total interest of the parties under § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 48 Abs. 5 WEG analog

Geschäftsnummer V ZR 213/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiff's objection to the value in litigation, leaving the amount fixed at €24,000 by the lower court in force. This procedural dispute arose in a non-admission complaint within a condominium law proceeding, where the plaintiff challenged the value in litigation, arguing that the total interest of the parties amounted to only €24,000 and therefore the value should be halved to €12,000. The court held that, absent contrary evidence, the value in litigation was correctly calculated as half of the total interest of the parties under § 49a (1) Sentence 1 GKG in conjunction with § 48 (5) WEG analog, and the plaintiff failed to demonstrate that the total interest was actually €24,000.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG; Challenging the calculation of value in litigation for a non-admission complaint by disputing the total interest of the parties under § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 48 Abs. 5 WEG analog: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Der Senat hat mit den Vorinstanzen den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 24.000 € festgesetzt und dabei mangels anderer Erkenntnisse zugrunde gelegt, dass dieser Wert das hälftige Gesamtinteresse der Parteien abbildet (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF i.V.m. § 48 Abs. 5 WEG analog). Die Klägerin, die nunmehr eine Halbierung des Werts auf 12.000 € erreichen möchte, legt nicht dar, dass das Gesamtinteresse der Parteien 24.000 € beträgt.

Schlagwörter

KI-generiert
Streitwert Verzugszinsberechnung Verfahrensrügen Anwaltskosten Widerklage kaufmännische Streitigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG
Der Senat hat mit den Vorinstanzen den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 24.000 € festgesetzt und dabei mangels anderer Erkenntnisse zugrunde gelegt, dass dieser Wert das hälftige Gesamtinteresse der Parteien abbildet (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF i.V.m.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Der Senat hat mit den Vorinstanzen den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 24.000 € festgesetzt und dabei mangels anderer Erkenntnisse zugrunde gelegt, dass dieser Wert das hälftige Gesamtinteresse der Parteien abbildet (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF i.V.m. § 48 Abs. 5 WEG analog). Die Klägerin, die nunmehr eine Halbierung des Werts auf 12.000 € erreichen möchte, legt nicht dar, dass das Gesamtinteresse der Parteien 24.000 € beträgt.

Brückner

Göbel

Haberkamp

Laube

Grau