Tort liability for unlawful engine shut-off devices: §§ 6, 27 EG-FGV as protective statutes under § 823(2) BGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice reversed the lower appellate court's judgment and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the plaintiff. The dispute involved a consumer claim for damages against a vehicle manufacturer regarding the installation of an unlawful engine shut-off device in a diesel car, which the lower courts had dismissed on the grounds that no protective statute applied and no tortious intent was present. The supreme court determined that §§ 6 and 27 of the European Community Type-Approval Regulation (EG-FGV) constitute protective statutes under § 823(2) German Civil Code (BGB), thereby establishing a statutory tort liability claim. While the court upheld the lower court’s denial of "large" damages under § 826 BGB, it ordered the remand to allow the plaintiff to substantiate a claim for difference damages (Differenzschaden) based on the breach of these protective statutes, requiring the lower court to assess liability for at least negligent installation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for unlawful engine shut-off devices: §§ 6, 27 EG-FGV as protective statutes under § 823(2) BGB: The dispute involved a consumer claim for damages against a vehicle manufacturer regarding the installation of an unlawful engine shut-off device in a diesel car, which the lower courts had dismissed on the grounds that no protective statute applied and no tortious intent was present. The supreme court determined that §§ 6 and 27 of the European Community Type-Approval Regulation (EG-FGV) constitute protective statutes under § 823(2) German Civil Code (BGB), thereby establishing a statutory tort liability claim. While the court upheld the lower court’s denial of "large" damages under § 826 BGB, it ordered the remand to allow the plaintiff to substantiate a claim for difference damages (Differenzschaden) based on the breach of these protective statutes, requiring the lower court to assess liability for at least negligent installation.
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KI-generiertProcedural basis for overturning the lower court's judgment due to legal errors.
Criterion applied to determine that the appealed decision did not stand on other correct grounds.
Legal basis for remanding the matter to the appellate court for new proceedings.
Volltext
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Februar 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 19.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb im März 2017 einen Gebrauchtwagen des Typs Golf GTD mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 mit Thermofenster und Fahrkurvenerkennung. Er verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Berufungsanträge weiterverfolgt.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die uneingeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 10 f. mwN) und auch im Übrigen zulässige Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es fehle bereits an einem dem Kläger entstandenen Schaden, weil diesem niemals eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung für sein Fahrzeug gedroht habe. Im Übrigen liege weder in der Prüfstandserkennung noch in dem Thermofenster eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigungshandlung im Sinne von § 826 BGB. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sei auch deshalb nicht gegeben, weil diese Normen keine Schutzgesetze seien.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB verneint, sind allerdings Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die von der Revision erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln erachtet der Senat nicht für durchgreifend (§ 564 Satz 1 ZPO).
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Ein solcher Schaden kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 55 bis 57, 71 bis 80). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer
Möhring
Götz
Rensen
Vogt-Beheim