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V ZB 107/17 ECLI:DE:BGH:2018:250118BVZB107.17.0 KI-generiert

Deportation detention: mandatory specific justification of feasibility and duration in the authority's application versus generic placeholders.

Geschäftsnummer V ZB 107/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ruled in favor of the detained Moroccan national, finding that both the district court and the regional court violated his rights by ordering deportation detention without a legally valid application, and ordered the local government to bear the costs of all instances without collecting court fees. The case concerned the validity of a three-month deportation detention order against a national who had entered Germany with false Algerian identity documents and whose asylum application had been rejected; the core dispute was whether the administrative authority's application met the statutory requirements for justification. The court held that the application was procedurally defective because it failed to provide concrete, case-specific details on the feasibility of deportation and the necessity of the detention duration, relying instead on generic "empty formulas" regarding passport retrieval via the embassy, which did not satisfy the mandatory disclosure obligations under § 417(2) Sentence 2 No. 3–5 of the Code of Civil Procedure for Non-Contentious Matters (FamFG), nor was the defect cured by the courts' own ex officio investigations.

Legislator-Regeste

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§ 417 Abs. 2 FamFG, § 26 FamFG, § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK; Deportation detention: mandatory specific justification of feasibility and duration in the authority's application versus generic placeholders: Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Schlagwörter

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Haftstrafe Asylverfahren Gesuch an eine Behörde rechtmässige Wegweisung gültige Reisedokumente Streitiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Abschiebungshaft: Anforderungen an die Begründung eines Haftantrags

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 und der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 2. Zivilkammer - vom 4. Mai 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Aurich auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe algerischer Aliaspersonalien einen Asylantrag, der im Jahr 2016 abgelehnt wurde. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2017 Abschiebungshaft bis zum 31. Mai 2017 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Nachdem der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft durch Beschluss vom 23. Mai 2017 einstweilen ausgesetzt hat, will der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellen lassen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.

1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 ff.; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 6, jeweils mwN).

2. Daran gemessen war der Haftantrag vom 27. Februar 2017 unzureichend. Begründet wird die beantragte Haftdauer nur damit, dass vorab noch ein Pass bzw. Passersatzpapier über die Botschaft beantragt werden müsse. Hierzu sei eventuell eine Vorführung bei der Botschaft erforderlich. Diese Begründung stellt eine in einer Vielzahl von Verfahren einsetzbare Leerformel dar, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagt. Konkrete Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach Marokko enthält der Haftantrag nicht. Ebenso wenig wird dargelegt, welchen zeitlichen Rahmen die einzelnen Verfahrensschritte nach Einschätzung der Behörde beanspruchen werden. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum die Vorbereitung der Abschiebung mehr als drei Monate erfordern wird.

3. Der Mangel des Haftantrags ist auch nicht geheilt worden. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch haben das Amtsgericht oder das Beschwerdegericht das Vorliegen der seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Allerdings verweist das Beschwerdegericht auf die Schwierigkeiten, die die Abschiebung wegen der Verwendung zahlreicher Aliaspersonalien aufwirft; ferner habe der Betroffene trotz Aufforderung der Ausländerbehörde keine persönlichen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich seine Identität und Staatsangehörigkeit ergibt. Richtig ist zwar, dass eine über drei Monate hinausgehende Haft bis zu sechs Monaten verhängt werden kann, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt werden kann, und dass die Haft ausnahmsweise sogar über sechs Monate hinaus verlängert werden kann, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert (eingehend zum Ganzen Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, NVwZ 2017, 732 Rn. 6 ff.). Dies ersetzt aber weder die im Hinblick auf § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderlichen Angaben zu der Durchführbarkeit der Abschiebung noch eine mit Tatsachen untermauerte Einschätzung dazu, welche Zeitspanne hierfür unter Berücksichtigung der fehlenden Mitwirkung des Betroffenen voraussichtlich erforderlich sein wird.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Stresemann

Brückner

Weinland

Kazele

Hamdorf