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V ZR 63/18 ECLI:DE:BGH:2018:061218BVZR63.18.0 KI-generiert

Non-admission of revision in a building removal order: value of grievance calculated by demolition costs, excluding alternative installation expenses.

Geschäftsnummer V ZR 63/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's complaint as inadmissible, with costs awarded to the plaintiff, leaving the lower court's refusal to admit an appeal on points of law in force. The dispute involved a challenge to the dismissal of an appeal against a judgment ordering the defendant to remove a ventilation pipe installed in a residential property context. The court determined that the value of the grievance did not exceed the statutory threshold of €20,000 required for the admissibility of an appeal under § 26 Nr. 8 EGZPO. Applying the principle that the defendant's grievance is measured by the costs of substitute performance (the dismantling costs of the structure) rather than indirect economic consequences such as the costs of installing alternative ventilation, the BGH found the threshold unmet based on the defendant's own estimate of removal costs at €7,211.40.

Legislator-Regeste

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Non-admission of revision in a building removal order: value of grievance calculated by demolition costs, excluding alternative installation expenses: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Schlagwörter

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Umzugskosten Abbruchbefehl Streitwert Kostenvoranschlag Revision eines Entscheids Abschiebung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Unterschreitens der erforderlichen Wertgrenze

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 31. Januar 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.105,50 €.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2). Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Lüftungsrohr) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 und vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 3).

2. Daran gemessen wird der Betrag von 20.000 € nicht überschritten.

Die zu erwartenden Rückbaukosten beziffert der Beklagte selbst mit nur 7.211,40 €. Die mit der Errichtung einer anderen Entlüftung verbundenen Kosten sind unmaßgeblich. Als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge der Verurteilung bleiben sie bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris, vom 6. November 2014 - V ZR 11/14, Grundeigentum 2015, 252 Rn. 4 und vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 336 Rn. 5). Ob für die Bemessung der Beschwer das Interesse am Erhalt des Bauwerks bzw. Bauteils zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, aaO Rn. 4), bedarf keiner Entscheidung. Denn der Beklagte geht selbst davon aus, dass die Entlüftung des Restaurants auf andere Weise hergestellt werden kann; das Interesse, die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen zu müssen, ist bei der Bemessung der Beschwer, wie dargelegt, nicht zu berücksichtigen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp