Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 433/22 ECLI:DE:BGH:2023:090223B2STR433.22.0 KI-generiert

Maintenance of prior weapon confiscation order void after final judgment effected state ownership

Geschäftsnummer 2 StR 433/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as largely unfounded but modified the judgment of the Wiesbaden Regional Court to remove the order maintaining the confiscation of seized weapons from a prior municipal court judgment, thereby upholding the one-year-and-six-month custodial sentence suspended on probation for aggravated bodily injury; the dispute centered on whether the prior confiscation order remained operative after the earlier judgment became final, with the appellate court holding that the order had been extinguished (*erledigt*) because property rights to the confiscated items had already transferred to the state pursuant to § 75(1) Sentence 1 of the Criminal Code (StGB) upon the legal force of the original order, rendering any subsequent judicial decision on its maintenance unnecessary and improper.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Maintenance of prior weapon confiscation order void after final judgment effected state ownership: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil und Aufrechterhaltung der darin angeordneten Einziehung sichergestellter Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschlagnahme staatliche Güter Freiheitsstrafe unbefugter Waffenbesitz Eigentumsrecht Wirkungen des Urteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for dismissing the revision as unfounded for the remainder of the judgment after the necessary correction to the confiscation order.

§ 473 Abs. 4 StPO

Cited to justify the imposition of the costs of the legal remedy on the appellant despite the partial success of the revision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Juli 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2021 angeordneten Einziehung sichergestellter Waffen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil und Aufrechterhaltung der darin angeordneten Einziehung sichergestellter Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2021 angeordneten Einziehung sichergestellter Waffen war nicht auszusprechen, da sich die Einziehungsanordnung dadurch erledigt hat, dass durch deren Rechtskraft das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB bereits auf den Staat übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 5 StR 380/22). Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt.

2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke

Eschelbach

Grube

Schmidt

Lutz