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2 StR 351/22 ECLI:DE:BGH:2023:070223B2STR351.22.0 KI-generiert

Anhängige Anhörungsrüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung des Gegenerklärungs-Vortrags in der Strafzumessungsrevision

Geschäftsnummer 2 StR 351/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH), 2nd Criminal Senate, dismissed the convicted defendant's objection to the hearing (Anhörungsrüge), ordering that the costs be borne by the complainant, thereby leaving the Senate's prior decision of December 8, 2022, which rejected the defendant's appeal, in force. The dispute arose after the appellate court had previously overturned the Landgericht Köln's original judgment from May 3, 2022, leading the defendant to file the current objection under § 356a StPO, alleging that the court violated his right to be heard by ignoring arguments presented in a counter-statement regarding sentencing guidelines. The court found no violation of procedural rights, determining that the appellate panel had comprehensively deliberated on the appeal and did not overlook relevant submissions; it further held that the specific legal precedents cited by the defendant regarding sentencing were factually distinguishable from the case at hand. The legal basis for the dismissal and the subsequent allocation of costs was § 356a StPO and the corresponding application of § 465 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO, § 465 StPO; Anhängige Anhörungsrüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung des Gegenerklärungs-Vortrags in der Strafzumessungsrevision: Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

Schlagwörter

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Strafzumessung Verletzung von Verfahrensrechten Strafakten Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrenskosten E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2022 durch Beschluss vom 8. Dezember 2022 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 22. Dezember 2022 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er macht geltend, der Senat habe den Vortrag der Revision in der Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen und dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

2. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über dessen Revision eingehend und umfassend beraten, diese aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit er rügt, der Senat habe bei der Überprüfung der Strafzumessung des angegriffenen Urteils seine eigene − in der Gegenerklärung zitierte − Rechtsprechung missachtet, übersieht er, dass die dortigen Konstellationen nicht mit dem zur Aburteilung stehenden Sachverhalt vergleichbar sind.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

Franke

Appl

Eschelbach

Zeng

Schmidt