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2 StR 325/19 ECLI:DE:BGH:2019:110919B2STR325.19.0 KI-generiert

Maintenance of prior driver's license revocation and seizure in subsequent aggregate sentencing

Geschäftsnummer 2 StR 325/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Revision dismissed the defendant's appeal as unfounded but modified the lower court's judgment by deleting the provision that explicitly maintained the revocation of the driver's license and the seizure of the physical license. The case concerned a subsequent aggregate sentencing where the appellate court had to determine which prior measures required explicit maintenance. The decisive legal basis established that the revocation of the driver's license and the seizure of the license had already become effective and "exhausted" through the legal force of the earlier judgment, whereas only the pending prohibition period under § 69a of the Criminal Code required a formal order to maintain it in the new aggregate sentence.

Legislator-Regeste

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§ 69a StGB; Maintenance of prior driver's license revocation and seizure in subsequent aggregate sentencing: Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wurden und damit „erledigt“ waren. Nur die noch nicht erledigte Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 5 StR 151/19 mwN).

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Revision des Strafurteils Entzug der Konzession Reihenfolge der Pfändung formelle Rechtskraft bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 151/19
Juli 2019 - 5 StR 151/19 mwN).
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Volltext

Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Ersturteil verhängten Maßregel im Falle nachträglicher Gesamtstrafenbildung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins entfällt.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wurden und damit „erledigt“ waren. Nur die noch nicht erledigte Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 5 StR 151/19 mwN).

Franke

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Zeng

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Schmidt