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1 StR 358/22 ECLI:DE:BGH:2023:100123B1STR358.22.0 KI-generiert

Valuation of stolen goods for sentencing and forfeiture: requirement to use objective market value at time of theft

Geschäftsnummer 1 StR 358/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Appeal (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the entire sentencing and forfeiture orders issued by the Regional Court of Ingolstadt while rejecting the appeal regarding the guilty verdict, and remanded the case for new sentencing and forfeiture proceedings. The case involved a conviction for serious gang theft in six instances, where the defendant challenged the trial court's method of determining the value of stolen bicycles and the corresponding punitive measures. The appellate court found that the lower court committed a material legal error by basing the damage assessment on past purchase prices rather than the objective market value of the items at the time of the theft, which rendered the specific individual sentences and the aggregate punishment legally defective under § 337 Abs. 1 StPO; this valuation error also invalidated the order for the forfeiture of proceeds of crime, as the calculated sum of 52,711.99 Euros was derived from erroneous valuations, necessitating a full rehearing on sentencing and civil forfeiture while the finding of guilt remained intact.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Valuation of stolen goods for sentencing and forfeiture: requirement to use objective market value at time of theft: Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die in der Sache nicht weiterreichende Verfahrensrüge kommt es daneben nicht an. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Einziehung von Taterträgen Sachbeschädigung fehlerhafte Strafzumessung Schätzungsverfahren Gebrauchswert abhanden gekommene Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 2. Mai 2022 im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat den Anrechnungsmaßstab für die in Polen erlittene Auslieferungshaft mit 1 : 1 bestimmt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 52.711,99 Euro angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die in der Sache nicht weiterreichende Verfahrensrüge kommt es daneben nicht an. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält jedoch insgesamt sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs erweisen sich die Feststellungen des Landgerichts zur Strafzumessung als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zwar hat die Strafkammer zur Bestimmung des Erfolgsunwerts der Diebstahlstaten für sich genommen rechtsfehlerfrei auf den Wert der entwendeten Fahrräder abgestellt. Hierbei hat sie aber außer Betracht gelassen, dass allein der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Zeitpunkt der Tat ein taugliches Strafzumessungskriterium darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 3 StR 136/17 mwN). Danach war das Landgericht gehindert, der Wertbemessung die in der Vergangenheit gezahlten Ankaufpreise zugrunde zu legen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob der – unter anderem von Alter und Zustand abhängige – Verkehrswert der Fahrräder im Entwendungszeitpunkt deren Neuwert entsprach. Soweit die Strafkammer daneben teilweise Schadensbeträge ansetzt, die sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen in einem Fall (Geschädigter K. ) in Gänze nicht und in weiteren Fällen zumindest nicht in der angenommenen Höhe ergeben, ist der jeweilige Bewertungsansatz nicht nachvollziehbar; er entzieht sich damit einer Überprüfung durch den Senat.

b) Die ausdrücklich an die jeweilige Schadenshöhe angelehnte Strafzumessung des Landgerichts beruht auf dem dargelegten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die Einzelstrafe für die Tat 6. Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift die in dem Urteil angesetzten Werte der zur Tat 6 entwendeten Fahrräder von 300 Euro bis 500 Euro angesichts eines von dem (geständigen) Angeklagten „auch bei der letzten Tat […] erwarteten Verkaufserlöses von mindestens 500 Euro pro Fahrrad“ für gerechtfertigt und angemessen erachtet, hat die Strafkammer eine entsprechende Erwartungshaltung des Angeklagten nicht festgestellt. Ohnehin ist den Urteilsgründen eine entsprechende Wertbemessung durch das Landgericht nicht zweifelsfrei zu entnehmen, addieren sich doch die angegebenen Einzelwerte von 300 Euro, 350 Euro und 500 Euro nicht auf den angesetzten „Gesamtschaden in Höhe von 6.500 EUR“ (UA S. 14). Die Aufhebung aller Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.

2. Die rechtsfehlerhafte Bestimmung der Werte der entwendeten Fahrräder zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung nach sich.

3. Der Senat hebt die dem Strafausspruch und dem Ausspruch über die Einziehung zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das neue Tatgericht hat ergänzende Feststellungen zu treffen, die zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen dürfen.

Jäger

Bär

Leplow

Allgayer

Munk