Unit of assessment principle in commercial drug supply to minors: consolidation of bulk acquisitions versus separate sales offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Revision (BGH) partially granted the defendant's appeal, quashing the Landgericht Gießen's conviction for 154 counts of commercial supply of narcotics to minors, but ordered a new trial while preserving the findings regarding the individual sales transactions; the remaining appeal was dismissed. The dispute centered on the correct application of the principle of the "unit of assessment" (Bewertungseinheit) in drug trafficking cases, specifically whether multiple sales of marijuana and amphetamines to three minors between April 2016 and January 2017 constituted 154 separate offenses or fewer consolidated acts, given that the defendant purchased fixed amounts of drugs in bulk for resale. The court held that the lower court erred by failing to determine which specific drug acquisitions corresponded to the individual sales, thereby violating the doctrine that all dispositions of the same quantity of narcotics acquired in one act are treated as a single instance of trafficking; consequently, the conviction could not stand without factual clarification on the competitive legal classification of the acts, necessitating a retrial to establish whether the acts formed single or multiple offenses and to make necessary determinations regarding the drug's active ingredient content for sentencing.
Legislator-Regeste
KI-generiertUnit of assessment principle in commercial drug supply to minors: consolidation of bulk acquisitions versus separate sales offenses: Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte zwischen April 2016 und Ende Januar 2017 von einem namentlich nicht feststellbaren Verkäufer mehrfach pro Woche jeweils bis zu 20 Gramm Marihuana guter Qualität zu einem Preis von acht Euro pro Gramm. Während ein Teil des Marihuanas zum Eigenkonsum bestimmt war, verkaufte der Angeklagte den anderen Teil mit Gewinn an weitere Konsumenten, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Im Zeitraum zwischen 12. April 2016 und 26. Januar 2017 veräußerte er in 154 Fällen an drei minderjährige Abnehmer Marihuana und überließ darüber hinaus einem der Abnehmer an zwölf verschiedenen Tagen Amphetamin zum nasalen Konsum.
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KI-generiertVolltext
Grundsatz der Bewertungseinheit bei der unerlaubten gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. Januar 2019 mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zu den einzelnen Verkäufen von Betäubungsmitteln - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 154 Fällen, hiervon in zwölf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Gebrauch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den „Verfall von Wertersatz“ in Höhe von 2.840 Euro angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg.
1. Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte zwischen April 2016 und Ende Januar 2017 von einem namentlich nicht feststellbaren Verkäufer mehrfach pro Woche jeweils bis zu 20 Gramm Marihuana guter Qualität zu einem Preis von acht Euro pro Gramm. Während ein Teil des Marihuanas zum Eigenkonsum bestimmt war, verkaufte der Angeklagte den anderen Teil mit Gewinn an weitere Konsumenten, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Im Zeitraum zwischen 12. April 2016 und 26. Januar 2017 veräußerte er in 154 Fällen an drei minderjährige Abnehmer Marihuana und überließ darüber hinaus einem der Abnehmer an zwölf verschiedenen Tagen Amphetamin zum nasalen Konsum.
2. Die Verfahrensrüge ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
3. Die Revision hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen, ausgenommen die Feststellungen zu den einzelnen Verkäufen der Betäubungsmittel.
a) Die Verurteilung wegen 154 selbständiger Taten der unerlaubten gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, da das Landgericht die Grundsätze der Bewertungseinheit nicht hinreichend beachtet hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte gehören als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279, 280, und vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, jeweils mwN); dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Abgabe an Minderjährige erfolgt (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 3 StR 123/03, NStZ 2004, 109, und vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347, 348). Es ist daher rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass an sich selbständige Rauschgiftgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - 4 StR 291/03 juris Rn. 2). So liegt es hier.
Da das Landgericht keine Feststellungen zu der für die konkurrenzrechtliche Einordnung relevanten Frage getroffen hat, welchen Lieferungen in dem 42 Wochen umfassenden Tatzeitraum die jeweiligen Veräußerungen an die Minderjährigen im Einzelnen zuzuordnen sind, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
b) Der Aufhebung der Feststellungen zu den einzelnen Verkäufen bedarf es nicht, da diese nicht vom Rechtsfehler betroffen sind; insoweit bleibt die Revision ohne Erfolg. Die Feststellungen dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
c) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, ggf. auf der Grundlage einer Schätzung nähere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel zu treffen, auf die für eine sachgerechte schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht regelmäßig nicht verzichtet werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 1 StR 43/16, NStZ-RR 2016, 247, 248).
Franke
RiBGH Prof. Dr. Krehlist krankheitsbedingt ander Unterschrift gehindert.
Eschelbach
Franke
Grube
Schmidt