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IX ZA 22/23 ECLI:DE:BGH:2024:240624BIXZA22.23.0 KI-generiert

Recusal application due to suspected bias and legal aid for leave-to-appeal complaint in lawyer liability case

Geschäftsnummer IX ZA 22/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH), 9th Civil Senate, dismissed the plaintiff’s application to recuse a judge as inadmissible, rejected the plaintiff’s hearing complaint (Anhörungsrüge) as unfounded, and denied further consideration of the plaintiff’s objection (Gegenvorstellung) regarding the denial of legal aid. The dispute arose from a failed attempt to obtain legal aid to file for leave to appeal in a personal injury claim against a lawyer for defective representation, where the plaintiff had previously filed multiple unsuccessful recusal motions at the appellate level. The court held the new recusal motion was inadmissible and abusive because its generic reasoning failed to demonstrate specific grounds for bias, and it was identical to arguments previously found insufficient; the hearing complaint was rejected because the relevant arguments were considered but not found persuasive, and the objection to the legal aid denial was substantively baseless as the plaintiff’s intended appeal lacked a sufficient prospect of success under § 114(1) Sentence 1 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Recusal application due to suspected bias and legal aid for leave-to-appeal complaint in lawyer liability case: Die Anhörungsrüge des Klägers gemäß § 321a ZPO ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seiner Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren gesetzliche Vertretung unentgeltliche Rechtspflege Zivilrechtsstreitigkeit persönliche Anhörung Urlaub aus persönlichen Gründen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Weinland wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Der Gegenvorstellung des Klägers wird keine Folge gegeben.

[GRUENDE]

I. Der Kläger nimmt die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Prozessführung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im nachfolgenden Berufungsverfahren hat der Kläger eine Vielzahl von Befangenheitsanträgen gestellt, von denen sich vier gegen den zum damaligen Zeitpunkt an dem Berufungsgericht tätigen Richter Weinland gerichtet haben. Sämtliche der Befangenheitsanträge blieben ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen die in dieser Entscheidung unterbliebene Zulassung der Revision beabsichtigt der Kläger Beschwerde einzulegen und hat hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Ferner hat der Kläger den Richter am Bundesgerichtshof Weinland wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 11. April 2024 hat der Senat in der Vertretungsbesetzung ohne den Richter am Bundesgerichtshof Weinland das Ablehnungsgesuch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Am 2. Mai 2024 hat der Senat in der geschäftsplanmäßigen Besetzung mit Richter am Bundesgerichtshof Weinland den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nachfolgend hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schoppmeyer und die Richter am Bundesgerichtshof Röhl, Dr. Schultz, Dr. Harms, Weinland und Kunnes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und eine mit Gründen versehene Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2024 erhoben. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 hat der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2024, ihm zugestellt am 4. Mai 2024, eine Anhörungsrüge erhoben und eine Gegenvorstellung eingelegt. Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 hat der Senat das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schoppmeyer und die Richter am Bundesgerichtshof Röhl, Dr. Schultz, Dr. Harms und Kunnes als unzulässig verworfen sowie die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2024 zurückgewiesen.

II. 1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Weinland wegen Besorgnis der Befangenheit ist als unzulässig zu verwerfen. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Der Gegenvorstellung wird keine Folge gegeben.

2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Der Senat kann mit dem abgelehnten Richter über das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Weinland entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch unzulässig ist. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen. Es ist zudem rechtsmissbräuchlich. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2024 Bezug genommen. Der Kläger hat seinen im Hinblick auf die Mitwirkung von Richter am Bundesgerichtshof Weinland am Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe neu gestellten Ablehnungsantrag für alle von ihm abgelehnten Richter einheitlich und in gleicher Weise begründet. Die im Beschluss des Senats vom 19. Juni 2024 dargelegten Gründe für die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs gelten in gleicher Weise für die erneute Ablehnung von Richter am Bundesgerichtshof Weinland.

3. Die Anhörungsrüge des Klägers gemäß § 321a ZPO ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seiner Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.

4. Der Gegenvorstellung des Klägers ist keine Folge zu geben, selbst wenn man sie für zulässig erachtet. Der Senat hat dem Kläger zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil dessen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5. Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Schoppmeyer

Röhl

Schultz

Weinland

Kunnes