Inadmissibility of ZB against dismissal of appeal due to violation of compulsory attorney requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice dismissed the appellant's legal appeal as inadmissible, leaving the appellate court's rulings rejecting her initial appeal and complaint regarding a hearing violation in full force. The dispute arose from the plaintiff's attempt to challenge the dismissal of her claims for damages and injunctive relief concerning enforcement measures, where she was represented by her unlicensed son in the lower courts. The court held the appeal inadmissible primarily because the appellant failed to comply with the mandatory attorney requirement under Section 78(1) Sentence 3 of the Code of Civil Procedure (ZPO), as the appeal was not filed by a lawyer licensed at the Federal Court of Justice within the statutory one-month period, rendering arguments regarding international treaty provisions inapplicable to domestic procedural law; additionally, the appellate court correctly rejected the subsequent complaint alleging a violation of the right to a hearing because the law did not permit such an appeal in this procedural context.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 78 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of ZB against dismissal of appeal due to violation of compulsory attorney requirement: Gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig ist zwar grundsätzlich die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch bereits deswegen unzulässig, weil die Klägerin das Rechtsmittel entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 und § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses eingelegt und begründet hat.
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. November 2022 und 1. Dezember 2022 - 5 S 83/22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 5.000 €
[GRUENDE]
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch, wobei sie sich durch ihren - nicht als Rechtsanwalt zugelassenen - Sohn vertreten lässt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete - vom Sohn der Klägerin eingelegte - Berufung hat das Berufungsgericht nach vorherigem Hinweis mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat es mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 mangels Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls als unzulässig verworfen.
Dagegen wendet sich die Klägerin - wiederum vertreten durch ihren Sohn - mit ihrer unter anderem als "Rechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe.
II. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig ist zwar grundsätzlich die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch bereits deswegen unzulässig, weil die Klägerin das Rechtsmittel entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 und § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses eingelegt und begründet hat.
Dessen ungeachtet hat die Rechtssache zudem weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der landgerichtliche Beschluss den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz und Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Die Verwerfung der Berufung war mit Blick auf den bereits vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtmäßig. Dass es auf der Grundlage internationaler Verträge oder Abkommen Rechtsbehelfe geben mag, die auch ohne Rechtsanwalt eingelegt werden können (vgl. etwa Art. 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung vom 22. Oktober 2010, BGBl. II S. 1198 = EMRK; Art. 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), vermag daran nichts zu ändern. Auf die Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 ZPO als Vorschrift zwingenden Rechts hat dies - entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin - keinen Einfluss.
2. Auch was die Anhörungsrüge anbelangt, hat eine Rechtsbeschwerde keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz - wie hier nicht (vgl. § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) - ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
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