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III ZA 6/17 ECLI:DE:BGH:2017:010717BIIIZA6.17.0 KI-generiert

Hearing grievance in legal aid proceedings: failure to specify ignored arguments and unfounded recusal motion

Geschäftsnummer III ZA 6/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant's motion for recusal of six judges as inadmissible and rejected his *Anhörungsrüge* (grievance regarding denial of hearing) against the court's earlier order denying legal aid, placing the costs on the applicant. The dispute concerned the applicant's request for legal aid (*Prozesskostenhilfe*) in a civil proceeding, which the Senate had previously rejected; the applicant subsequently filed a *Anhörungsrüge* alleging a violation of his right to be heard and a motion for recusal based on unfounded allegations that the judges intentionally obstructed access to justice. The court held that the motion for recusal failed because it lacked credible evidence of personal bias, and the *Anhörungsrüge* was procedurally defective for failing to specifically identify which arguments were ignored, instead merely restating a different legal opinion, thereby not meeting the requirements of § 321a No. 2 ZPO. The court further warned that substantively meritless and hopeless filings would no longer be responded to, as they constitute an abuse of judicial resources.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO; Hearing grievance in legal aid proceedings: failure to specify ignored arguments and unfounded recusal motion: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 ist schon deshalb unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht. Die Anhörungsrüge zeigt kein Vorbringen auf, das der Senat übergangen haben könnte. Vielmehr erschöpft sie sich in der (wiederholten) Darlegung einer abweichenden Rechtsauffassung. Da die Anhörungsrüge bereits aus diesem Grund unzulässig ist, kann dahinstehen, ob die Rügefrist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gewahrt ist und dem Antragsteller gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör Zivilrechtsstreitigkeit Befangenheit des Richters Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Anhörungsrüge im Prozesskostenhilfeverfahren: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung; Behandlung substanzloser und offensichtlich aussichtsloser Anträge

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 23. Mai 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 2017, soweit sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2017 zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Das Ablehnungsgesuch vom 24. Mai 2017 gegen den Vorsitzenden Richter Dr. H. , die Richter T. , Dr. R. und R. sowie die Richterinnen P. und Dr. A. ist offensichtlich unzulässig. Es enthält keine ernsthaften und nachvollziehbaren Ausführungen, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in deren persönlichen Beziehungen zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich in dem aus der Luft gegriffenen Vorwurf, die abgelehnten Richter wollten den Justizgewährungsanspruch missachten und hätten deshalb unter anderem das Faxempfangsgerät des Bundesgerichtshofs abschalten lassen. Ein ernsthafter und nachvollziehbarer Bezug zu dem Inhalt der Senatsbeschlüsse vom 16. März und 20. April 2017 ist nicht feststellbar. Die Ausführungen des Antragstellers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 ist schon deshalb unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht. Die Anhörungsrüge zeigt kein Vorbringen auf, das der Senat übergangen haben könnte. Vielmehr erschöpft sie sich in der (wiederholten) Darlegung einer abweichenden Rechtsauffassung. Da die Anhörungsrüge bereits aus diesem Grund unzulässig ist, kann dahinstehen, ob die Rügefrist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gewahrt ist und dem Antragsteller gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 Rn. 1).

Herrmann

Tombrink

Remmert

Reiter

Pohl