Anhörungsrüge against unwritten dismissal of criminal revision under § 349 Abs. 2 StPO: right to reasoned decision and admissibility of procedural objections regarding EncroChat data
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant's complaint of non-consideration (Anhörungsrüge), ordering him to bear the costs of the legal remedy. The dispute arose after the Senate had previously dismissed the appellant's revision against a criminal conviction from the Berlin Regional Court, and the appellant alleged that the Senate violated his right to be heard by disregarding procedural arguments without adequate reasoning. The Court held that the complaint was unfounded because the Senate neither used procedural material without hearing the appellant nor ignored relevant submissions; specifically, the failure to issue a detailed written justification for dismissing the revision under § 349 Abs. 2 StPO did not constitute a constitutional violation of the right to a reasoned decision, as the Senate was permitted to rely on the General Federal Prosecutor's observations, and the specific procedural challenge regarding the admissibility of foreign data retrieval lacked the requisite formal substantiation under § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Anhörungsrüge against unwritten dismissal of criminal revision under § 349 Abs. 2 StPO: right to reasoned decision and admissibility of procedural objections regarding EncroChat data: Der Senat hat die Revision des Verurteilten und eines Mittäters gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2023 durch Beschluss vom 28. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei zu einer der vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2024 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
[GRUENDE]
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten und eines Mittäters gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2023 durch Beschluss vom 28. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei zu einer der vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Der Senat war nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision mitgeteilten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen, der hierzu ausreichende Ausführungen gemacht hat. Lediglich soweit dieser die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge offengelassen hat, die sich gegen die Verwertung von EncroChat-Daten richtete, hat sich der Senat hierzu ergänzend verhalten. Das vom Verurteilten behauptete Verfahrensgeschehen – eine (initiale) Erhebung von Daten durch französische Behörden auf Grund einer EEA der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt – war nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form vorgetragen worden, was die Unzulässigkeit der Rüge zur Folge hat.
Grundsätzlich sieht die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21).
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen
Werner