Admissibility of recusal motions against court officials and appeal against refusal to admit legal complaint in debt enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the debtor’s challenge as inadmissible and upheld the lower court’s rejection of his legal complaint, thereby leaving the prior rulings in force. In a debt enforcement proceeding, the debtor filed recusal motions against the presiding judge and court staff, appealed the Landgericht Augsburg’s decision not to admit his legal complaint to the BGH, and lodged an objection against decisions made by the clerk of the court. The BGH held that the recusal motions were inadmissible because they contained fundamentally unsuitable justifications and did not demonstrate a legitimate suspicion of bias under §§ 42, 49 ZPO, allowing for their dismissal with the participation of the challenged judge. The appeal was rejected as inadmissible under § 577 ZPO because the legal complaint was not admissible without specific permission from the appellate court, which is not available for mere refusal to admit the complaint in enforcement proceedings (§ 574 ZPO). Additionally, the objection against the clerk was rejected as the actions cited (document issuance, file management) did not constitute reviewable decisions under § 573 ZPO, and no statutory right exists for electronic delivery of court documents.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 45 Abs. 1 ZPO, § 573 Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 49 ZPO; Admissibility of recusal motions against court officials and appeal against refusal to admit legal complaint in debt enforcement: Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn es eine von vornherein untaugliche Begründung enthält oder wenn für dessen Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 bis 17 mwN; Beschluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2022 - I ZB 27/22, juris Rn. 5 f.).
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KI-generiertVolltext
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 2. September 2022 - 43 T 2183/22 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizamtfrau H. , Justizfachangestellte B. und Justizangestellte He. werden als unzulässig verworfen.
Die Erinnerung des Schuldners gegen die im Verfahren getroffenen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch ist unzulässig. Der Senat ist unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Entscheidung darüber berufen.
1. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn es eine von vornherein untaugliche Begründung enthält oder wenn für dessen Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 bis 17 mwN; Beschluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2022 - I ZB 27/22, juris Rn. 5 f.).
2. Das ist vorliegend der Fall. Die Rechtsbeschwerden des Schuldners in den Verfahren I ZB 36/22 bis 40/22 waren mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht offensichtlich unzulässig. Sie waren daher zu verwerfen, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens bedurfte. Soweit der Schuldner sich auf eine mangelnde Aufsicht über die Geschäftsstelle des Senats bezieht, verkennt er, dass die Entscheidungen der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwar nach Maßgabe des § 573 Abs. 1 ZPO durch den Senat überprüft werden können, der Vorsitzende Richter aber nicht die Fachaufsicht über die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausübt. Auch mit Blick auf angeblich unerledigte Anträge und Rügen zeigt der Schuldner nicht auf, dass diese in die Zuständigkeit des Vorsitzenden Richters fallen.
II. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Es fehlt an der erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde. Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2022 - I ZB 36/22 und I ZB 38/22, juris, jeweils mwN).
III. Nach dem genannten Maßstab sind auch die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizamtfrau H. , Justizfachangestellte B. und Justizangestellte He. als unzulässig zu verwerfen. Unabhängig davon, dass weder Formfehler bei der Ausfertigung und Übersendung der Senatsbeschlüsse vom 31. August 2022 in den Verfahren I ZB 36/22 bis 40/22 ersichtlich noch die Aktenführung als fehlerhaft oder die Aktenrückgabe an das Ausgangsgericht als verfrüht zu beanstanden wären, sind die Rügen des Schuldners von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 und 2, § 49 ZPO) zu begründen.
IV. Die Erinnerung des Schuldners gemäß § 573 Abs. 1 ZPO bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Teilweise legt der Schuldner bereits nicht hinreichend dar, gegen welche Entscheidungen des Urkundsbeamten im Sinne des § 573 Abs. 1 ZPO er sich wendet. Die Ausfertigung und Übersendung von gerichtlichen Schriftstücken sowie die Aktenführung und -rückgabe an das Ausgangsgericht stellen keine dem Urkundsbeamten übertragenen Entscheidungen dar. Unabhängig davon gewährt die Zivilprozessordnung einer Privatperson derzeit keinen Anspruch auf eine elektronische Zusendung gerichtlicher Schriftstücke. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18, NJW 2019, 3307 [juris Rn. 12]).
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
VI. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Odörfer