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1 StR 211/24 ECLI:DE:BGH:2024:110624B1STR211.24.0 KI-generiert

Inclusion of an executed fine in an aggregate custodial sentence under § 55 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 211/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, reducing the aggregate custodial sentence to three years and five months and dismissing the remainder of the appeal as unfounded. The case involved a challenge to a regional court's conviction for ten counts of theft and six counts of computer fraud, which had been combined into a three-year six-month aggregate sentence by including penalties from three prior final judgments; the dispute centered on whether the monetary penalty from the earliest prior judgment (imposed on May 22, 2023) could be merged into the new aggregate sentence. The BGH ruled that because the 40 daily fine from that prior judgment had been fully executed by October 17, 2023, it was no longer eligible for inclusion under § 55(1) sentence 1 of the German Criminal Code (StGB), necessitating a recalculation of the total term to exclude that executed fine pursuant to § 354(1) StPO analogously.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Inclusion of an executed fine in an aggregate custodial sentence under § 55 StGB: Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die im gegenständlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen grundsätzlich mit den durch die Strafbefehle der Amtsgerichte B. vom 22. Mai 2023, E. vom 5. Juni 2023 und W. vom 13. Juli 2023 verhängten gesamtstrafenfähig sind, da sämtliche Taten vor dem 22. Mai 2023 datieren. Sie hat jedoch übersehen, dass die mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 22. Mai 2023 verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen bereits seit dem 17. Oktober 2023 vollstreckt und damit nicht mehr einbeziehungsfähig war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafe Zahlung der Geldbuße Begriff der Entscheidung E-Justice Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Auflösung der in dem Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 13. Juli 2023 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der darin sowie in dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 5. Juni 2023 ausgesprochenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen, Computerbetruges in sechs Fällen sowie versuchten Computerbetruges "unter Auflösung der im Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 13. Juli 2023 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Strafen aus den Strafbefehlen der Amtsgerichte B. vom 22. Mai 2023, E. vom 5. Juni 2023 und W. vom 13. Juli 2023" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.801 Euro, davon in Höhe von 5.900,50 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die im gegenständlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen grundsätzlich mit den durch die Strafbefehle der Amtsgerichte B. vom 22. Mai 2023, E. vom 5. Juni 2023 und W. vom 13. Juli 2023 verhängten gesamtstrafenfähig sind, da sämtliche Taten vor dem 22. Mai 2023 datieren. Sie hat jedoch übersehen, dass die mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 22. Mai 2023 verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen bereits seit dem 17. Oktober 2023 vollstreckt und damit nicht mehr einbeziehungsfähig war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat auf drei Jahre und fünf Monate herab (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Jäger

Wimmer

Leplow

Munk

Welnhofer-Zeitler