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4 StR 569/18 ECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR569.18.0 KI-generiert

Intentional endangerment of road traffic under § 315c StGB: Proof of conditional intent for concrete danger during high-speed evasion of police pursuit.

Geschäftsnummer 4 StR 569/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the Landgericht Kassel's conviction for intentional endangerment of road traffic under § 315c(1)(2)(b) StGB. The dispute centered on whether the defendant possessed the requisite intent (dolus), given that the lower court had not explicitly detailed the subjective element of the offense. The material facts involved the defendant fleeing a police pursuit at speeds up to 120 km/h in an urban residential area, during which he executed a sharp right turn without signaling at over 100 km/h, creating a significant speed differential and concrete danger to an overtaken vehicle. The Court determined that, based on the overall context and the extreme nature of the dangerous maneuver, it was impossible that the defendant failed to notice the risk, thereby establishing at least conditional intent for both the improper overtaking and the specific endangerment, satisfying the legal requirements for an intentional offense.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Intentional endangerment of road traffic under § 315c StGB: Proof of conditional intent for concrete danger during high-speed evasion of police pursuit: The dispute centered on whether the defendant possessed the requisite intent (dolus), given that the lower court had not explicitly detailed the subjective element of the offense. The material facts involved the defendant fleeing a police pursuit at speeds up to 120 km/h in an urban residential area, during which he executed a sharp right turn without signaling at over 100 km/h, creating a significant speed differential and concrete danger to an overtaken vehicle. The Court determined that, based on the overall context and the extreme nature of the dangerous maneuver, it was impossible that the defendant failed to notice the risk, thereby establishing at least conditional intent for both the improper overtaking and the specific endangerment, satisfying the legal requirements for an intentional offense.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln strafrechtlicher Vorsatz fehlerhaftes Überholmanöver Gefährdungsdelikt Fahrerflucht konkrete Gefahr
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Main procedural ground for dismissing the appeal as unfounded due to the absence of a legal error to the detriment of the accused.

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Volltext

Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorsatzes bei Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Ergebnis begegnet die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht keine ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite der von ihm angenommenen Vorsatz-Vorsatz-Kombination getroffen. In der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht lediglich kurz ausgeführt, dass dem Angeklagten die Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war; zur Begründung hat es auf vergleichbare Fahrten in der Vergangenheit sowie auf die mehrfache Gefährdung von Fußgängern beim Abbiegen und Überfahren roter Lichtzeichenanlagen kurz vor der konkreten Gefährdung des von ihm überholten Pkw verwiesen. Bei einer der vorangegangenen Gefährdungen hatte er die die Einmündung passierende Fußgängerin allerdings übersehen, also hinsichtlich deren Gefährdung lediglich fahrlässig gehandelt. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe dennoch, dass der Angeklagte sowohl hinsichtlich des falschen Überholens als auch hinsichtlich der konkreten Gefährdung des überholten Fahrzeugs mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte (vgl. König in LK-StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 189 ff.): Er beschleunigte den von ihm gefahrenen Pkw auf „bis zu 120 km/h“ im Stadtgebiet von Kassel, auch in einem Wohngebiet, um der ihn mit eingeschaltetem Blaulicht verfolgenden Polizei zu entkommen. Er fuhr auf dem linken der beiden Fahrstreifen der Leipziger Straße „deutlich über 100 km/h“, als er plötzlich ohne zu blinken scharf nach rechts abbog und einen auf der rechten Fahrspur fahrenden, sich in etwa auf gleicher Höhe befindlichen Pkw sowie dessen Fahrer konkret gefährdete. Angesichts der aus diesen Feststellungen hervortretenden erheblichen Differenzgeschwindigkeit und der besonders naheliegenden Gefahr eines Unfalls vermag der Senat insbesondere auszuschließen, dass er das überholte und konkret gefährdete Fahrzeug übersehen oder sonst dessen Gefährdung nicht bemerkt haben könnte.

Sost-Scheible

Cierniak

Bender

Feilcke

Paul