Valuation of negative declaratory claims regarding substituting heir status and partnership interests in determining the controversy amount for revision proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH), Fourth Civil Senate, modified the appellate court’s valuation to set the controversy amount for the revision proceedings at up to €3,250,000, effectively prevailing for the defendant counter-claimant in the procedural dispute regarding fee calculation. The underlying litigation involved a plaintiff’s negative declaratory action to invalidate specific partnership agreement amendments and a defendant’s counter-claim seeking a negative declaration that the plaintiffs did not acquire the status of substituting heirs to a decedent’s estate. The court determined that the value of the partnership interests was €550,080 without a reduction for declaratory character, while the value of the counter-claim was calculated as one-quarter of the total estate value, assessed at the time of the pre-heir’s death in 2011 rather than the original inheritance date, yielding an additional €2,697,250. The decisive legal basis included the rules for determining the value of negative declaratory actions under the German Court Costs Act, the exclusion of compulsory portion claims under § 2309 BGB, and the statutory rule that a substituting heir acquires the inheritance only upon the death of the pre-heir pursuant to § 2139 BGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2309 BGB, § 2139 BGB; Valuation of negative declaratory claims regarding substituting heir status and partnership interests in determining the controversy amount for revision proceedings: a) Für diese - ebenfalls negative - Feststellung sind, dem vermeintlichen Erbteil der Kläger entsprechend, 1/4 des Nachlasswertes anzusetzen. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen zu 3 und 4 ist mit der begehrten Feststellung für die Kläger der gesamte Nachlass im Streit, so dass dessen voller Wert und nicht nur das wirtschaftliche Interesse des Beklagten zu 2 zugrunde zu legen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, ZEV 2007, 134 [Rn. 3]). Ein Pflichtteilsanspruch der Kläger, der von diesem Wert abzuziehen wäre, ist nach § 2309 BGB ausgeschlossen.
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KI-generiertVolltext
Rechtsstreit um eine Nacherbenstellung: Bestimmung des Geschäftswerts bei einer negativen Feststellungsklage
[TENOR]
Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 vom 3. Mai 2024 wird der Streitwert für das Revisionsverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 10. April 2024 auf bis 3.250.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Mit Senatsbeschluss vom 10. April 2024 sind die Kläger des Rechtsmittels der Revision unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt worden und der Streitwert ist auf bis 600.000 € festgesetzt worden. Auf die zulässige, insbesondere fristgerechte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2023 - IV ZR 408/22, juris Rn. 1) war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.
1. Der Wert des Klageantrages auf Feststellung, dass die Verträge vom 27. November 2009 und vom 26. August 2005, soweit diese die Übertragung von Geschäftsanteilen in Höhe von 75.000 DM an der Kommanditgesellschaft (im Folgenden: KG) betreffen, unwirksam sind, beläuft sich auf 550.080 €. Dies beruht auf den Angaben der Kläger zum wirtschaftlichen Wert dieser Anteile in ihren jeweiligen Klageschriften. Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung ist davon kein Feststellungsabschlag vorzunehmen, da mit dem Antrag eine negative Feststellung begehrt wird.
2. Die auf die Widerklage des Beklagten zu 2 erfolgte Feststellung, dass die Kläger nicht Nacherben des Erblassers geworden sind, erhöht den Streitwert um 2.697.250 €.
a) Für diese - ebenfalls negative - Feststellung sind, dem vermeintlichen Erbteil der Kläger entsprechend, 1/4 des Nachlasswertes anzusetzen. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen zu 3 und 4 ist mit der begehrten Feststellung für die Kläger der gesamte Nachlass im Streit, so dass dessen voller Wert und nicht nur das wirtschaftliche Interesse des Beklagten zu 2 zugrunde zu legen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, ZEV 2007, 134 [Rn. 3]). Ein Pflichtteilsanspruch der Kläger, der von diesem Wert abzuziehen wäre, ist nach § 2309 BGB ausgeschlossen.
Die Grundstücke und das Wohnungseigentum aus dem Nachlass stehen, auch soweit sie zum Sonderbetriebsvermögen der KG zählen, nicht im Eigentum der KG, sondern der Erben. Ihr Wert zu 1/4 entspricht daher zusammen mit den Geschäftsanteilen, deren Wert bereits vom Klageantrag erfasst wird, dem Erbteil, dessen sich die Kläger berühmt haben. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen zu 3 und 4 ist dabei für den Nachlasswert nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 1972, sondern auf den (vermeintlichen) Eintritt des Nacherbfalls mit dem Tod der Vorerbin am 25. November 2011 abzustellen (vgl. zu § 40 GNotKG: BeckOK-KostR/Felix, § 40 GNotKG Rn. 59 f. [Stand: 1. Januar 2024]; jurisPK-BGB/Schneider, 10. Aufl. § 2100 Rn. 39), denn gemäß § 2139 BGB fällt erst damit die Erbschaft dem Nacherben an.
b) Die Angaben des Beklagten zu 2 zum Wert des Grundeigentums zu 1/4 in Höhe von 2.432.500 € für die Betriebsgrundstücke und 264.750 € für die weiteren Immobilien standen vorinstanzlich nicht im Streit. Vielmehr haben die Klägerinnen zu 3 und 4 vor dem Landgericht zur Frage des Streitwerts der Widerklage selbst auf ein Gutachten im Teilungsversteigerungsverfahren mit einem Gesamtwert der Betriebsgrundstücke von "ca. 9 Millionen" € verwiesen, ohne dies im Hinblick auf die Gültigkeit auch für das Jahr 2011 in Frage zu stellen. Auf die Wertangaben der Parteien in anderen Verfahren kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Prof. Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann
Dr. Götz
Piontek