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1 StR 666/17 ECLI:DE:BGH:2019:230119B1STR666.17.0 KI-generiert

Deadline for recusal motions in criminal revision decided by written order outside the main hearing

Geschäftsnummer 1 StR 666/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 1st Criminal Senate dismissed as inadmissible the recusal motion filed by a defendant against the presiding judge and four other judges, ruling that the motion was filed out of time. The case involved a criminal revision proceeding where the court had previously rejected the defendant’s appeal as unfounded by way of written order under § 349(2) StPO, a process during which the defendant had filed multiple prior recusal motions and a hearing complaint, all of which were dismissed. The defendant argued that the judges failed to serve their official judicial statements within a reasonable time to his residential address, but the court held that when a revision is decided outside the main hearing via written order, a recusal motion is only admissible until the decision is rendered, applying § 25(2) sentence 2 StPO by analogy. Consequently, because the initial recusal motion was submitted after the decision had already been issued, all subsequent motions, including the one at issue, were procedurally barred under § 26a(1) No. 1 StPO, and the prior dismissal of the revision remains in force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 26 Abs. 3 StPO, § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO; Deadline for recusal motions in criminal revision decided by written order outside the main hearing: Mit Telefax vom 10. Januar 2019 hat der Verurteilte diese Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht nun als Befangenheitsgrund insbesondere geltend, die abgelehnten Richter hätten nicht dafür gesorgt, dass ihm unter seiner Wohnsitzanschrift in angemessener Zeit ihre dienstlichen richterlichen Äußerungen gemäß § 26 Abs. 3 StPO zugestellt worden seien. Im Übrigen liege „unvernünftige Rechtstrickserei der Richter vor“, weil die Befangenheitsgesuche mit der Begründung, sie seien unzulässig, verworfen worden seien.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Revision des Strafurteils gesetzliche Verfahrensfrist Strafanzeige Verhandlungsverschiebung Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Revisionsentscheidung in Strafsachen durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung: Letzter Zeitpunkt für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 10. Januar 2019 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und Dr. Bär sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 2017, durch das er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine hiergegen angebrachte und mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Oktober 2018 hat der Senat am 6. November 2018 zurückgewiesen; zugleich hat er das Befangenheitsgesuch des Verurteilten gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen. Ein weiteres Befangenheitsgesuch des Verurteilten vom 21. November 2018 gegen die am Senatsbeschluss vom 20. September 2018 beteiligten Richter hat der Senat am 4. Dezember 2018 wiederum nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Mit Telefax vom 10. Januar 2019 hat der Verurteilte diese Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht nun als Befangenheitsgrund insbesondere geltend, die abgelehnten Richter hätten nicht dafür gesorgt, dass ihm unter seiner Wohnsitzanschrift in angemessener Zeit ihre dienstlichen richterlichen Äußerungen gemäß § 26 Abs. 3 StPO zugestellt worden seien. Im Übrigen liege „unvernünftige Rechtstrickserei der Richter vor“, weil die Befangenheitsgesuche mit der Begründung, sie seien unzulässig, verworfen worden seien.

2. Auch das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 10. Januar 2019 ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17; vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Dieser Zeitpunkt war bereits beim ersten vom Verurteilten angebrachten Befangenheitsgesuch verstrichen. Es bedurfte daher auch keiner dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 3 StR 446/04, NJW 2005, 3434).

Raum

Jäger

Bellay

Bär

Pernice