Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against non-admission and cost assessments in civil proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, ruling that the plaintiff bears the costs of the proceedings and denying their application for legal aid. The case involved an appeal against an order from the Munich Higher Regional Court regarding a civil dispute and associated cost assessments. The court held that the appeal was statutorily impermissible because the lower court did not grant permission for the legal complaint and the matter did not fall under the exceptions for immediate appeal; specifically, appeals to the supreme court regarding cost assessments are explicitly prohibited under German law. Consequently, the legal aid application was rejected as the intended legal action lacked a prospect of success. The decisive legal bases were §§ 574 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 1 Satz 1, and 97 Abs. 1 ZPO, along with § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against non-admission and cost assessments in civil proceedings: Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Kostenansatzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 27. Februar 2024 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
[GRUENDE]
1. Das gegen den genannten Beschluss des Beschwerdegerichts eingelegte, als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht statthaft. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2024 - I ZB 10/24, juris Rn. 2).
2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Kostenansatzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.
3. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch
Pohl
Schmaltz
Odörfer
Wille