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2 StR 477/22 ECLI:DE:BGH:2023:070223B2STR477.22.0 KI-generiert

Criminal Revision: Dismissal of appeal and recalculation of aggregate prison sentence by incorporation of prior penal order penalties

Geschäftsnummer 2 StR 477/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the defendant's revision as unfounded, confirming the conviction of the Giessen Regional Court of 25 May 2022, while modifying the sentencing to dissolve the aggregate sentence and incorporate individual penalties from a prior 2019 penal order, resulting in a total custodial sentence of two and a half years. The dispute involved a criminal appeal challenging the validity of the lower court's judgment, where the appellate review found no legal error to the defendant's detriment. The decisive legal basis for this outcome was the conclusion that the judicial review based on the grounds for revision did not reveal any procedural or substantive legal errors, leading to the rejection of the appeal and the imposition of the revised aggregate sentence.

Legislator-Regeste

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Criminal Revision: Dismissal of appeal and recalculation of aggregate prison sentence by incorporation of prior penal order penalties: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Mai 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2022 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, jedoch mit der Maßgabe, dass dieser unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 27. September 2019 (517 Cs – 502 Js 19656/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Überprüfung der Strafzumessung strafrechtliche Sanktion Freiheitsstrafe prozessleitende Verfügungen Gesamtstrafe
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Mai 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2022 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, jedoch mit der Maßgabe, dass dieser unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 27. September 2019 (517 Cs – 502 Js 19656/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke

Krehl

Eschelbach

Zeng

Meyberg