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VIa ZR 433/23 ECLI:DE:BGH:2024:280524UVIAZR433.23.0 KI-generiert

Vehicle emission defeat device: Emission Regulation as protective statute for tortious liability and difference damages

Geschäftsnummer VIa ZR 433/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the appellate decision and remanded the case, ruling that the plaintiff’s claim for damages based on a defective emission control system could not be dismissed solely on the grounds that no "large damages" (contract termination equivalent) were proven. The dispute concerned a purchaser of a used diesel vehicle equipped with an EA 288 engine who sued the manufacturer for damages due to the installation of an unauthorized "defeat device" in violation of EU emission regulations. The lower courts had rejected the claim, finding no intentional tortious interference or recognizing the regulatory provisions as protective statutes. The Supreme Court held that Articles 6(1) and 27(1) of the Emissions Regulation (EG-FGV) qualify as protective laws under § 823(2) German Civil Code, entitling the plaintiff to compensation for "difference damages" (the value gap between a compliant and a non-compliant vehicle), provided the manufacturer acted at least negligently. The remand requires the appellate court to allow the plaintiff to quantify this specific loss and to make findings on the manufacturer's delictual liability under these provisions.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Vehicle emission defeat device: Emission Regulation as protective statute for tortious liability and difference damages: Soweit das Berufungsgericht einen nach §§ 826, 31 BGB zu ersetzenden Schaden der Klägerin mit Blick auf Verlautbarungen des Kraftfahrt-Bundesamtes verneint, ist dies zwar - wie die Revision zu Recht rügt - nicht mit höchstrichterlicher Rechtsprechung vereinbar (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff.; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 bis 16). Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet das Berufungsurteil aber, soweit es selbständig tragend darauf abstellt, im Übrigen fehle es an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungshandlung der Beklagten. Die von der Revision insoweit erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln erachtet der Senat nicht für durchgreifend (§ 564 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz Emissionsrecht Streitwert schadstoffarmes Fahrzeug Kontrollvorschrift Differenzgeschäft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 6.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie erwarb im November 2016 einen Gebrauchtwagen des Typs VW Tiguan mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Euro 6). Später veräußerte sie das Fahrzeug. Die Klägerin verlangt im Wesentlichen, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die zuletzt gestellten Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die uneingeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 10 f. mwN) und auch im Übrigen zulässige Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe schon keinen Schaden erlitten. Im Übrigen fehle es an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungshandlung der Beklagten im Sinne von §§ 826, 31 BGB und scheitere ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auch am fehlenden Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Soweit das Berufungsgericht einen nach §§ 826, 31 BGB zu ersetzenden Schaden der Klägerin mit Blick auf Verlautbarungen des Kraftfahrt-Bundesamtes verneint, ist dies zwar - wie die Revision zu Recht rügt - nicht mit höchstrichterlicher Rechtsprechung vereinbar (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff.; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 bis 16). Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet das Berufungsurteil aber, soweit es selbständig tragend darauf abstellt, im Übrigen fehle es an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungshandlung der Beklagten. Die von der Revision insoweit erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln erachtet der Senat nicht für durchgreifend (§ 564 Satz 1 ZPO).

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens, der sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne Verletzung des § 287 Abs. 1 ZPO verneinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 41, 71 ff.), gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer

Möhring

Götz

Rensen

Vogt-Beheim