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IV ZR 311/17 ECLI:DE:BGH:2019:230119UIVZR311.17.0 KI-generiert

Building insurance claim reversed for failure to draft judgment reasons within the statutory five-month deadline under § 547 No. 6 ZPO

Geschäftsnummer IV ZR 311/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Civil Senate) reversed the appellate court's judgment and remanded the case for new proceedings, with the lower court effectively prevailing on the procedural motion to quash, as the appellate court must re-try the claim for performance under a building insurance policy. The dispute arose from a building insurance claim that was dismissed by the appellate court, whose judgment was pronounced on April 20, 2017, but whose written reasons were not completed and delivered to the court clerk until December 7, 2017. The decisive legal basis was § 547 No. 6 ZPO, which establishes that a judgment is materially defective if the necessary grounds are not written down, signed, and delivered to the clerk within five months of the oral pronouncement (by September 20, 2017); because this deadline was significantly exceeded, the judgment was deemed not to be reasoned and was reversed on this procedural ground alone.

Legislator-Regeste

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§ 547 Nr. 6 ZPO, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; Building insurance claim reversed for failure to draft judgment reasons within the statutory five-month deadline under § 547 No. 6 ZPO: Das Berufungsurteil ist mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist; es ist daher auf die Rüge der Revision aufzuheben.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Zivilurteil Versicherungspolice Forderungseingabe gesetzliche Voraussetzungen Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IV ZR 110/09
September 2011 - IV ZR 110/09, juris Rn.
II ZR 261/15
April 2016 - II ZR 261/15, juris Rn.
VI ZR 132/13
Evidentiary force of court records for pronouncing a written judgment formula and the start of the appeal period
BVerwGE 92, 367
April 1993 - GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, 371 ff.
IX ZR 197/08
Juli 2009 - IX ZR 197/08, NJW-RR 2009, 1712 Rn.
XII ZR 270/02
Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439 [juris Rn.
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Volltext

Revisionsgrund der Überschreitung der Fünfmonatsfrist für das Abfassen der Urteilsgründe

[TENOR]

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 32.005,86 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Kläger nehmen den beklagten Versicherer auf Leistung aus einer Gebäudeversicherung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Diese Entscheidung hat die Beklagte mit der Berufung angegriffen.

Das Oberlandesgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2017 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 6. April 2017 bestimmt. Nach Verlegung des Verkündungstermins auf den 20. April 2017 hat es an diesem Tag ein Urteil ohne Gründe verkündet, mit dem es die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils insgesamt abgewiesen hat. Am 13. Oktober 2017 haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt. Dieses ist ausweislich eines Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in vollständiger Fassung am 7. Dezember 2017 zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts gelangt und den Parteien am 11. und 12. Dezember 2017 zugestellt worden.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Das Berufungsurteil ist mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist; es ist daher auf die Rüge der Revision aufzuheben.

I. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Senatsurteil vom 28. September 2011 - IV ZR 110/09, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 261/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13, VersR 2015, 1445 Rn. 16; jeweils m.w.N.; grundlegend GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, 371 ff. [juris Rn. 8 ff.]). Tragender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist die Erkenntnis, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit (Senatsurteil vom 28. September 2011 aaO; BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08, NJW-RR 2009, 1712 Rn. 8; vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439 [juris Rn. 4]; jeweils m.w.N.). Außerdem ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach der Verkündung eines Urteils länger als fünf Monate zu warten, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (Senatsurteil vom 28. September 2011 aaO Rn. 7; BGH, Urteil vom 12. April 2016 aaO; GmS-OBG, Beschluss vom 27. April 1993 aaO S. 376 [juris Rn. 18]). Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben (Senatsurteil vom 28. September 2011 aaO; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 aaO; GmS-OBG, Beschluss vom 27. April 1993 aaO S. 377 [juris Rn. 18]).

II. Das Berufungsurteil gilt wegen einer solchen Fristüberschreitung als nicht mit Gründen versehen. Es ist nach dem bei den Gerichtsakten befindlichen Verkündungsprotokoll vom 20. April 2017 an diesem Tage verkündet worden. Es hätte daher mit den nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigen Urteilsgründen spätestens binnen fünf Monaten nach der Verkündung, also bis zum 20. September 2017, schriftlich niedergelegt, vom Einzelrichter unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben sein müssen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Ausweislich des Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für dessen Unrichtigkeit es keine Anhaltspunkte gibt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5 StR 228/01, BeckRS 2001, 5469), ist das Berufungsurteil in vollständig abgefasster Form erst am 7. Dezember 2017 und damit lange nach Ablauf der Fünfmonatsfrist zur Geschäftsstelle gelangt.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung genügt die entsprechende Verfahrensrüge der Revision auch den Begründungsanforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - AnwZ(Brfg) 69/13, juris Rn. 8; siehe auch BSG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 RVg 3/94, juris Rn. 12). Das Datum der Übergabe des vollständig abgefassten Berufungsurteils an die Geschäftsstelle ergibt sich aus dem Vermerk auf der in den Gerichtsakten befindlichen beglaubigten Urteilsabschrift. Hierauf hat die Revisionsbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ausreichend Bezug genommen.

Das Berufungsgericht wird nochmals in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben.

III. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Mayen

Harsdorf-Gebhardt

Lehmann

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann