Resumption of interrupted legal complaint proceedings: statutory restart of statement-of-reasons deadline without judicial extension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) denied the applicant's request for a new judicially determined deadline to file the statement of reasons for her legal complaint, ruling that no such discretion exists under German law. The dispute arose from an interrupted legal complaint proceeding against an appellate court decision; after the insolvency of the applicant was declared, the proceedings were suspended under Section 240 of the Code of Civil Procedure (ZPO) and later resumed by the applicant. Upon resumption of the proceedings under Section 249 ZPO, the court held that the statutory one-month deadline for filing the statement of reasons for the legal complaint under Section 575(2) sentence 1 ZPO began to run anew by operation of law, invalidating any previous judicial extensions to the deadline which had lapsed during the interruption.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 240 ZPO, § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 249 Abs. 1 ZPO; Resumption of interrupted legal complaint proceedings: statutory restart of statement-of-reasons deadline without judicial extension: Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 20. Oktober 2016 zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 2016 am 7. November 2016 Rechtsbeschwerde eingelegt. Antragsgemäß hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zunächst bis 23. Januar 2017 und anschließend bis 15. Februar 2017 verlängert. Nachdem über das Vermögen der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 1. Januar 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, ist das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen worden.
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KI-generiertVolltext
Rechtsbeschwerdeverfahren: Begründungsfrist nach Aufnahme des unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen Insolvenzverfahrenseröffnung
[TENOR]
Der Antrag der Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin vom 16. Juni 2017, nach Aufnahme des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde neu zu bestimmen, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2017 ist abzulehnen, weil die Bestimmung einer Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 20. Oktober 2016 zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 2016 am 7. November 2016 Rechtsbeschwerde eingelegt. Antragsgemäß hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zunächst bis 23. Januar 2017 und anschließend bis 15. Februar 2017 verlängert. Nachdem über das Vermögen der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 1. Januar 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, ist das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen worden.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens erklärt. Im Fall einer wirksamen Aufnahme des Rechtsbeschwerdeverfahrens läuft die gesetzliche Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde von einem Monat gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO erneut. Die Fristverlängerung bis 15. Februar 2017 ist nach Ablauf des Verlängerungszeitraums entfallen und es steht der Antragsgegnerin nach wirksamer Aufnahme des Verfahrens gemäß § 249 Abs. 1 ZPO die gesetzliche Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1975 - VII ZR 220/73, BGHZ 64, 1, 3). Der Beginn der Frist ergibt sich mit Aufnahme des Verfahrens unmittelbar aus dem Gesetz. Für eine richterliche Bestimmung der Begründungsfrist ist insoweit kein Raum (vgl. BGHZ 64, 1, 4).
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