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5 StR 410/22 ECLI:DE:BGH:2023:170223B5STR410.22.0 KI-generiert

Concurrence of rape and bodily injury as ideal concurrence under § 52 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 410/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, restricting criminal prosecution to the counts of rape and bodily injury, and amended the lower court’s judgment to convict the defendant of rape in ideal concurrence with bodily injury to a single imprisonment term of four years and eight months, while dismissing the remainder of the appeal and imposing costs on the defendant. The dispute concerned the legal classification of the defendant's actions, where the Regional Court of Lübeck had originally convicted him of bodily injury in ideal concurrence with attempted coercion and for separate acts of rape, resulting in an aggregate sentence; the defendant challenged the procedural handling and the concurrence relationship between the offenses. The decisive legal basis was § 52 StGB, which established that the bodily injury and rape constituted ideal concurrence rather than cumulative offenses as found by the lower court, and the procedural restriction of prosecution was justified under principles of procedural economy due to the lower court’s failure to make findings on the defendant's withdrawal from the attempted coercion, thereby leaving the original sentence unchanged as it would not have been lower without the erroneous cumulative conviction.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 52 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Concurrence of rape and bodily injury as ideal concurrence under § 52 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Realkonkurrenz von Straftaten Vergewaltigung versuchte Nötigung Revision des Strafurteils Gefängnisstrafe Begriff der Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. Juli 2022 wird

a) die Strafverfolgung auf die Vorwürfe der Vergewaltigung und der Körperverletzung beschränkt;

b) das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung aus prozessökonomischen Gründen auf die Vorwürfe der Vergewaltigung und der Körperverletzung beschränkt, denn das Landgericht hat bei der versuchten Nötigung einen Rücktritt vom Versuch nicht erwogen und keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten getroffen.

2. Die konkurrenzrechtliche Einordnung der Körperverletzung und der Vergewaltigung durch das Landgericht als zwei tatmehrheitlich begangene Taten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr stehen die Delikte aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB.

3. Die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung und bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die versuchte Nötigung hat es nicht strafschärfend gewertet. Die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung vermindert den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier wie im Allgemeinen nicht (vgl. hierzu etwa BGH, Beschlüsse vom 23. November 2021 – 4 StR 344/21; vom 15. September 2021 – 5 StR 135/21; vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16; Urteile vom 12. September 2018 – 5 StR 278/18; vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenermäßigung (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Cirener

Köhler

Resch

von Häfen

Werner