Recusal motion and hearing objection in public liability damages action: mandatory legal representation for objections to non-admission of revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed both the plaintiff's motion for recusal and his objection to the hearing violation as inadmissible, leaving the lower court's decision in force and indicating no further rulings would be issued on the case. The dispute arose when the plaintiff personally filed a complaint against the appellate court's refusal to admit revision in a public liability damages action under Article 34 of the German Basic Law, which the BGH had rejected for lacking mandatory representation by a lawyer admitted to the federal court. The court held the recusal motion abusive and inadmissible under Section 42(1) of the Code of Civil Procedure because it targeted all judges without alleging specific personal bias, and the objection to the hearing violation was inadmissible because Section 78(1) sentence 3 of the Code of Civil Procedure mandates mandatory legal representation for such procedural objections before the BGH, which the plaintiff failed to observe.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 1 ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, Art. 34 GG; Recusal motion and hearing objection in public liability damages action: mandatory legal representation for objections to non-admission of revision: Die gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2022 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil auch für sie § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt, der Kläger sie jedoch persönlich erhoben hat. Dessen ungeachtet wäre der Rechtsbehelf auch im Übrigen unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger legt nicht dar, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen soll und weshalb die Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO in dem Beschluss vom 1. Dezember 2022 hierauf beruhen könnte.
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KI-generiertVolltext
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 16. Dezember 2022 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2022 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Das Ablehnungsgesuch des Klägers (§ 42 Abs. 1 ZPO) stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar. Es richtet sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - III ZR 100/19, juris Rn. 3; vom 26. November 2015 - III ZB 37/15, juris Rn. 3; vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3 sowie vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 und vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 7419 Rn. 4; jew. mwN). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Der Kläger beschränkt sich vielmehr auf die Äußerung seiner Rechtsauffassung, der Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2022, durch den seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts mangels Begründung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) verworfen wurde, sei greifbar gesetzeswidrig.
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in einer Besetzung auch mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 aaO Rn. 4; vom 26. November 2015 aaO Rn. 4 und vom 23. April 2015 aaO Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).
Die gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2022 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil auch für sie § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt, der Kläger sie jedoch persönlich erhoben hat. Dessen ungeachtet wäre der Rechtsbehelf auch im Übrigen unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger legt nicht dar, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen soll und weshalb die Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO in dem Beschluss vom 1. Dezember 2022 hierauf beruhen könnte.
Der Kläger irrt überdies, soweit er meint, nicht der erkennende, sondern der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sei gesetzlicher Richter in dieser Sache. Die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund des Art. 34 GG sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs dem III. Zivilsenat zugewiesen (Nr. 1 Buchst. c seines Zuständigkeitskatalogs). Dass dem Kläger zunächst ein ARZ-Aktenzeichen des X. Zivilsenats mitgeteilt wurde, beruht darauf, dass die inhaltliche Senatszuständigkeit nicht sogleich festgestellt werden konnte (siehe Nr. 11 des Zuständigkeitskatalogs des X. Zivilsenats).
Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Herrmann
Reiter
Kessen
Herr
Liepin