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V ZR 46/24 ECLI:DE:BGH:2024:280524BVZR46.24.0 KI-generiert

Exclusion of immediate appeal against BGH interlocutory order on legal aid under § 78b Abs. 2 ZPO

Geschäftsnummer V ZR 46/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as inadmissible and rejected his renewed application for the appointment of a court-appointed lawyer, thereby finalizing the proceedings with no further remedies available. The dispute concerned the procedural handling of legal aid for a pro se defendant in a civil matter, specifically where the defendant attempted to challenge the BGH's own prior order regarding legal aid via immediate appeal. The court held that the immediate appeal under § 78b Abs. 2 ZPO is statutorily limited to decisions of district courts and regional courts in the first instance and cannot be directed against decisions of the BGH, rendering the appeal procedurally void. Furthermore, the court reaffirmed the previous refusal to appoint counsel as unfounded based on the reasoning provided in the earlier order, establishing that the case is conclusively closed without any further legal recourses.

Legislator-Regeste

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§ 78b Abs. 2 ZPO, § 567 Abs. 1 ZPO, § 78b Abs. 1 ZPO; Exclusion of immediate appeal against BGH interlocutory order on legal aid under § 78b Abs. 2 ZPO: Der erneute Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist aus den in dem Beschluss vom 17. April 2024 genannten Gründen jedenfalls unbegründet.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Fernhaltemassnahme Zwischenentscheid unentgeltliche Rechtsverbeiständung Streitgegenstand Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2024 wird als unzulässig verworfen. Der erneute Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Die von dem Beklagten erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die in § 78b Abs. 2 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben ist.

2. Der erneute Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist aus den in dem Beschluss vom 17. April 2024 genannten Gründen jedenfalls unbegründet.

3. Das Verfahren ist durch diesen Beschluss abgeschlossen. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben. Der Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Brückner

Göbel

Haberkamp

Laube

Grau