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V ZR 18/23 ECLI:DE:BGH:2024:130624BVZR18.23.0 KI-generiert

Objection to BGH court cost assessment: Costs of non-admission appeal must be assessed at appellate court under § 19 GKG, not in first-instance cost fixing

Geschäftsnummer V ZR 18/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's objection to the court's cost assessment, confirming that the cost calculation is correct and that no fees are chargeable for this specific decision. The dispute arose from a post-judgment billing where the defendant argued that the costs for the appellate proceedings had already been fixed by the lower court (Landgericht Verden), but the BGH clarified that such a duplication argument must be raised in a separate appeal against the lower court's cost fixing order, not in this objection to the BGH's bill. The underlying matter involved the dismissal of a non-admission complaint against a civil judgment, resulting in the defendant being ordered to pay the costs of the appellate procedure. The decisive legal basis for the decision was the German Court Costs Act (GKG), specifically § 19 (1) Sentence 1 No. 2 GKG, which mandates that costs for appellate proceedings are assessed at the appellate court (BGH), distinct from the costs fixed at the first-instance court.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 GKG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 100 Abs. 4 ZPO, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Objection to BGH court cost assessment: Costs of non-admission appeal must be assessed at appellate court under § 19 GKG, not in first-instance cost fixing: Die Erinnerung der Beklagten zu 1, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Anwaltskosten Auslegung von Urteilen Streitgegenstand Zahlungsbefehl Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 GKG
6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).
§ 97 Abs. 1 ZPO
Januar 2023 zurückgewiesen und den Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
§ 100 Abs. 4 ZPO
1242 zum Gerichtskostengesetz eine von den Beklagten gemäß § 100 Abs. 4 ZPO als Gesamtschuldner zu tragende Gebühr in Höhe von 1.126 €.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt, mithin die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei dem Bundesgerichtshof.
§ 66 Abs. 8 GKG
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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Volltext

Die Erinnerung der Beklagten zu 1 vom 6. Mai 2024 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2023 (Rechnungsdatum 21. November 2023 / Kassenzeichen 780023144028) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. 1. Mit ihrem als Erinnerung auszulegenden Schreiben vom 6. Mai 2024 beantragt die Beklagte zu 1 die Zurücksetzung der Vollstreckung des Rechnungsbetrags, weil dieser bereits in der Kostenfestsetzung des Landgerichts Verden enthalten gewesen sei, gegen welche Beschwerde eingelegt worden sei.

2. Die Erinnerung der Beklagten zu 1, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).

II. In der Sache bleibt die Erinnerung gegen den Kostenansatz ohne Erfolg.

1. Der Kostenansatz ist zutreffend. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 hat der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Januar 2023 zurückgewiesen und den Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Nach dem zugleich auf 45.000 € festgesetzten Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich gemäß dem Kostenverzeichnis Nr. 1242 zum Gerichtskostengesetz eine von den Beklagten gemäß § 100 Abs. 4 ZPO als Gesamtschuldner zu tragende Gebühr in Höhe von 1.126 €.

2. Soweit die Beklagte zu 1 geltend macht, die entsprechende Forderung sei bereits vom Landgericht Verden festgesetzt worden, ist dieser Einwand im Rahmen der dort von den Beklagten erhobenen sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu berücksichtigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt, mithin die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei dem Bundesgerichtshof.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Malik