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4 StR 476/18 ECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR476.18.0 KI-generiert

Concurrent vs. real competition for simultaneous possession of distinct drug trade quantities

Geschäftsnummer 4 StR 476/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice partially granted the defendant's revision, amending the conviction to reflect a single concurrent offense (tateinheit) rather than two distinct counts of unlawful trafficking in significant quantities of narcotics, and remanding the case for a new sentencing hearing; consequently, the separate individual sentences and the aggregate four-year prison term were overturned, while the remainder of the judgment, including the detention in a rehabilitation facility, remained in force. The dispute centered on the competition law classification of simultaneous possession of different drug trade quantities, where the lower court had erroneously treated them as independent, real competing offenses. The decisive legal doctrine established was that the simultaneous possession of distinct drug quantities constitutes a single concurrent act of trafficking if the manner of possession exercise extends beyond mere simultaneity, such that the physical control over one quantity simultaneously represents control over the other, typically due to a close spatial and temporal connection, as in this case where different batches of heroin and cocaine were stored together in the same box in the same location.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 StPO; Concurrent vs. real competition for simultaneous possession of distinct drug trade quantities: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel strafbare Handlung zeitlicher Zusammenhang Gesamtstrafenbildung E-Justice Rechtslehre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Konkurrenzen bei gleichzeitigem Besitz verschiedener Handelsmengen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Juni 2018

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist, und

b) mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Bei ihrer konkurrenzrechtlichen Bewertung hat die Strafkammer übersehen, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener Handelsmengen eine tateinheitliche Verknüpfung der auf die jeweiligen Handelsmengen bezogenen Bewertungseinheiten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Folge hat, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über die bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 7; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18 Rn. 6 jeweils mwN). Dies war hier der Fall, da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils das Mitte Januar 2017 in den Niederlanden erworbene Heroin und Kokain am Tag der Durchsuchung gemeinsam mit dem bei einer anderen Gelegenheit erlangten Heroin in derselben Kiste auf einem Regal im Abstellraum der Wohnung aufbewahrt wurde.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung entzieht den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe die Grundlage.

Sost-Scheible

Cierniak

Bender

Feilcke

Paul