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5 StR 224/24 ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR224.24.0 KI-generiert

Conviction for aiding and abetting robbery: validity of aggravating sentencing factor under § 46 Abs. 3 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 224/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's revision as unfounded, upholding the judgment of the Berlin Regional Court dated January 9, 2024, which convicted the defendant of aiding and abetting robbery; the defendant is ordered to bear the costs of the appellate proceedings and the necessary expenses of the auxiliary plaintiff. The dispute centered on the defendant's criminal liability for assistance in a jointly committed robbery and the appropriateness of the sentencing, specifically challenging the trial court's aggravating assessment that the defendant had immediately and without hesitation agreed to assist in the planned crime. The appellate court found no legal errors to the defendant's disadvantage, explicitly noting under § 46 Abs. 3 StGB that while the trial court's wording regarding the defendant's immediate commitment might have been questionable in a stricter sentencing context, this error did not affect the outcome given the very mild sentence imposed, rendering a lower sentence impossible.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 3 StGB; Conviction for aiding and abetting robbery: validity of aggravating sentencing factor under § 46 Abs. 3 StGB: Soweit die strafschärfende Bewertung des Landgerichts, wonach der wegen Beihilfe zum Raub schuldig gesprochene Angeklagte sich „sofort und bedenkenlos zur Beihilfe an einem geplanten gemeinschaftlich begangenen Verbrechen bereit erklärt“ habe, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB bedenklich sein könnte, schließt der Senat angesichts der sehr milden Strafe aus, dass die Strafkammer ohne diese Erwägung zu einer noch geringeren Strafe gelangt wäre.

Schlagwörter

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Strafzumessung bei Raub Gehilfenschaft Revision des Strafurteils Verbrechen gegen Personen E-Justice Nebenstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die strafschärfende Bewertung des Landgerichts, wonach der wegen Beihilfe zum Raub schuldig gesprochene Angeklagte sich „sofort und bedenkenlos zur Beihilfe an einem geplanten gemeinschaftlich begangenen Verbrechen bereit erklärt“ habe, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB bedenklich sein könnte, schließt der Senat angesichts der sehr milden Strafe aus, dass die Strafkammer ohne diese Erwägung zu einer noch geringeren Strafe gelangt wäre.

Cirener

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner