Correction of concurrent offense counts and supplementation of omitted minimum sentences in sexual abuse of children convictions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially upheld the defendant's revision, ordering a correction to the conviction for miscounting units of concurrent offenses and a supplementation of the sentence, while rejecting the appeal in all other respects; the defendant prevailed only on technical procedural errors, leaving the original nine-year total custodial sentence and the order for preventive detention intact. The case involved a criminal appeal against a Landgericht verdict for ten counts of aggravated sexual abuse of children and seventeen counts of aggravated sexual abuse with intent to produce child pornography, where the defendant challenged both the legal classification and the sentencing. The decisive legal basis was the application of § 354 Abs. 1 StPO in conjunction with § 176a Abs. 3 StGB (old version), whereby the court corrected the count of concurrent offenses from twelve to eleven and imposed the statutory minimum two-year term for three previously unadjudicated counts, confirming that these adjustments did not alter the aggregate sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 176a Abs. 3 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Correction of concurrent offense counts and supplementation of omitted minimum sentences in sexual abuse of children convictions: Der Schuldspruch bedurfte insoweit der Berichtigung, als das Landgericht bei den 17 Fällen eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in pornographischer Absicht (§ 176a Abs. 3 StGB aF) aufgrund eines Zählfehlers von einer tateinheitlichen Verwirklichung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen ausgegangen ist. Nach den Feststellungen liegt eine tateinheitliche Verwirklichung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern lediglich in elf Fällen vor, davon in einem Fall (II.27 der Urteilsgründe) in weiterer Tateinheit mit einem Herstellen kinderpornographischer Schriften. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Juni 2022
a) dahin berichtigt, dass er des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, in zehn Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften und in drei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften schuldig ist;
b) dahin ergänzt, dass für die Fälle II.24, II.25 und II.26 der Urteilsgründe jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten des „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in 17 Fällen, davon in Tateinheit des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften und in vier Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften“ schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedurfte insoweit der Berichtigung, als das Landgericht bei den 17 Fällen eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in pornographischer Absicht (§ 176a Abs. 3 StGB aF) aufgrund eines Zählfehlers von einer tateinheitlichen Verwirklichung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen ausgegangen ist. Nach den Feststellungen liegt eine tateinheitliche Verwirklichung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern lediglich in elf Fällen vor, davon in einem Fall (II.27 der Urteilsgründe) in weiterer Tateinheit mit einem Herstellen kinderpornographischer Schriften. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung stand. Insoweit war lediglich die vom Landgericht versehentlich versäumte Festsetzung der Strafen für die Fälle II.24, II.25 und II.26 der Urteilsgründe nachzuholen. Auf Grundlage des von der Strafkammer für diese drei Taten rechtsfehlerfrei bestimmten Strafrahmens nach § 176a Abs. 3 StGB aF (Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren) hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO jeweils die Mindeststrafe von zwei Jahren festgesetzt. Mit Blick auf die Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe und die weiteren Freiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass sich die Strafen für die Taten II.24, II.25 und II.26 auf die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe auswirken.
Sander
Feilcke
Tiemann
Fritsche
von Schmettau