Classification of handing over narcotics for immediate consumption vs. general handing over under § 29a BtMG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate partially granted the defendant's revision, altering the conviction from "handing over" to "entrusting for immediate consumption" of narcotics to minors in 21 instances, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the aggregate prison sentence of five years and six months including a prior sentence. The dispute concerned whether the statutory offense of handing over narcotics under § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG applies when the substance is handed over for immediate use at the location, a configuration the court found legally distinct and properly classified under the specific variant of "entrusting for immediate consumption" rather than general handing over. Relying on § 349 Abs. 2 and § 265 StPO, the court determined that this legal classification correction did not affect the sentencing outcome, thereby confirming the lower court's judgment on the merits while correcting the legal description of the actus reus.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 StPO; Classification of handing over narcotics for immediate consumption vs. general handing over under § 29a BtMG: Dem schließt sich der Senat an.§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Die Korrektur des Schuldspruchs bleibt ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung die verhängten Strafen anders als geschehen bemessen hätte.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. November 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in 21 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten der Abgabe von Betäubungsmitteln „als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren“ in 21 Fällen schuldig gesprochen, gegen ihn unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt und ihn von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Abänderung des Urteils im Schuldspruch; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
„Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG bedeutet jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es aber, wenn das Betäubungsmittel, wie dies der Angeklagte vorliegend getan hat, zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; diese Fallgestaltung wird von der weiteren Tatbestandsvariante des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, dem Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16, juris Rn. 23 m.w.N.).“
Dem schließt sich der Senat an.§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Die Korrektur des Schuldspruchs bleibt ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung die verhängten Strafen anders als geschehen bemessen hätte.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Menges
Zeng
Meyberg
Zimmermann
Herold