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3 StR 349/19 ECLI:DE:BGH:2020:180220B3STR349.19.0 KI-generiert

Procedural economy permitting partial limitation of confiscation order within a single fraud conviction

Geschäftsnummer 3 StR 349/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, vacating the confiscation of 52,710 € in criminal proceeds while increasing the total confiscation order to 1,748,498.49 € and rejecting the remainder of the revision. The dispute concerned a conviction for fraud in fourteen instances, with the defendant challenging the material law regarding the extent of asset forfeiture. The appellate court ordered a partial limitation of the prosecution scope to exclude insignificant individual portions of the confiscation claim under principles of procedural economy, while confirming the underlying fraud conviction and aggregate sentence. The decision relies on the doctrine of partial limitation within a confiscation ruling (BGH, 1 StR 311/18) and statutory provisions governing the scope of prosecution and cost allocation (§§ 421, 473(4) StPO).

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Procedural economy permitting partial limitation of confiscation order within a single fraud conviction: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.801.208,49 € angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Einziehung von Deliktsvermögen Strafverfolgung wegen Betrugs Verfahrensbeschränkungen Prozessökonomie Revision des Strafurteils Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verfahren bei Einziehungen: Teilbeschränkung der Strafverfolgung innerhalb einer Einziehungsentscheidung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2019 wird

a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 52.710 € abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.748.498,49 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.801.208,49 € angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der in den Fällen 2 (20.000 €), 3 (hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 30.010 €) und 11 (2.700 €) der Urteilsgründe angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen, da insoweit die Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.

Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 421 Rn. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von dem durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Schäfer

Spaniol

Wimmer

Hoch

Anstötz