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X ZR 3/23 ECLI:DE:BGH:2024:040624UXZR3.23.0 KI-generiert

Flight Passenger Compensation: Duty to Rebook Within Three Hours Under Extraordinary Circumstances Exemption

Geschäftsnummer X ZR 3/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court’s judgment in favor of the passenger representative, ordering the case remanded for a new trial on the issue of alternative transport options. The dispute concerned a claim for compensation under the EU Flight Passenger Regulation for a flight from Reykjavik to Munich that was canceled due to a Blizzard warning, where the lower court had denied compensation on the basis that the airline was exempt from liability under the "extraordinary circumstances" provision because no rebooking could limit the delay to under three hours. The decisive legal basis is Article 5(3) of the Regulation, with the BGH clarifying that the assessment of whether a carrier has taken all "duty to take care" measures must consider alternative rebookings that result in a delay exceeding three hours, thereby rejecting the lower court's restrictive interpretation and requiring the appellate court to determine if any earlier alternative transport was available.

Legislator-Regeste

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Flight Passenger Compensation: Duty to Rebook Within Three Hours Under Extraordinary Circumstances Exemption: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO. Die Beklagte könne sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen.

Schlagwörter

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Sorgfaltspflicht Transportrecht Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste Haftungsbegründung Auslegung von Urteilen Fluchtgefahr

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 21. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.

Die Zedenten verfügten über eine bestätigte Buchung für einen von der Beklagten durchzuführenden Flug, der planmäßig am 8. Januar 2020 um 7:20 Uhr (Ortszeit) in Reykjavik starten und um 12:05 Uhr (Ortszeit) in München landen sollte. Der Flug wurde aufgrund einer Blizzardwarnung annulliert.

Der vorhergesagte Blizzard führte ab dem 7. Januar 2020 zu Beeinträchtigungen des Flugverkehrs im Bereich des Flughafens Reykjavik. Die Nutzung der Fluggastbrücken wurde für den Zeitraum vom 7. Januar 2020 um 20:38 Uhr bis 8. Januar 2020 um 10:50 Uhr aus Sicherheitsgründen eingestellt.

Die Zedenten erreichten ihr Ziel mit einem Ersatzflug am 9. Januar 2020 um 6:05 Uhr (Ortszeit).

Die Klägerin macht geltend, es habe eine frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden, mit der die Zedenten den Zielort München am 8. Januar 2020 um 22:00 Uhr (Ortszeit) erreicht hätten.

Das Amtsgericht hat die auf Ausgleichszahlung in Höhe von 800 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO. Die Beklagte könne sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen.

Die in Rede stehende Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, da für die Beklagte nicht beherrschbare, extreme Wetterbedingungen zu einer Schließung der Fluggastbrücken geführt hätten.

Die Beklagte hätte die Annullierung des Fluges auch nicht vermeiden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach bei der Beurteilung dieser Frage die früheste Umbuchungsmöglichkeit zu berücksichtigen sei. Solche Umbuchungsmöglichkeiten könnten keine Berücksichtigung mehr finden, wenn auch damit weder die Annullierung noch eine Verspätung von mindestens drei Stunden zu vermeiden sei. Aufgrund der im konkreten Fall herrschenden Umstände habe für die Beklagte offenkundig keine Möglichkeit bestanden, die Zedenten derart umzubuchen, dass sie ihr Endziel innerhalb einer höchstens dreistündigen Verspätung erreicht hätten.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Wie der Senat bereits in einer denselben Flug betreffenden Entscheidung dargelegt und näher begründet hat, kommen als zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch solche Ersatzbeförderungen in Betracht, mit denen die Verspätung am Endziel nicht auf weniger als drei Stunden begrenzt werden kann (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 - X ZR 123/22, NJW-RR 2024, 51 = RRa 2024, 23 Rn. 18 ff.).

Das Berufungsgericht wird deshalb zu klären haben, ob eine andere zumutbare Möglichkeit der Ersatzbeförderung bestand, mit der die Zedenten das Endziel früher erreicht hätten.

Bacher

Hoffmann

Kober-Dehm

Marx

Crummenerl