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5 StR 549/22 ECLI:DE:BGH:2023:010223B5STR549.22.0 KI-generiert

Drug trafficking confiscation: deducting seized cash lacking proven illicit origin from § 73c StGB recovery amounts

Geschäftsnummer 5 StR 549/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendant's appeal, upholding the Landgericht Berlin's conviction for 14 counts of drug trafficking in non-quantities and a total prison sentence of six years, but reduced the confiscation order to 621,550 Euros, thereby granting the defendant a partial victory on the financial penalty. The dispute centered on the calculation of the confiscation amount (Einziehung) under § 73c StGB, where the lower court had confiscated 623,190 Euros without properly accounting for 1,640 Euros in cash seized from the defendant that was not definitively linked to the specific offenses. Relying on § 73c StGB and analogously applying § 354(1) StPO to prevent unjust enrichment, the court held that the seized cash must be deducted from the confiscation total because the prosecutor's acceptance of the transfer of ownership of the cash was presumed, and the lower court had not established that the funds originated from other crimes subject to extended confiscation under § 73a StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73a StGB, § 73c StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Drug trafficking confiscation: deducting seized cash lacking proven illicit origin from § 73c StGB recovery amounts: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 26. November 2020 – (4 Ls) 202 Js 12240/19 (4/20) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des „Wertersatzes von Taterträgen“ in Höhe von 623.190 Euro angeordnet. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Reduzierung des Einziehungsbetrags und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Betäubungsmittelhandel Strafurteil ungerechtfertigte Bereicherung Geldwäschereiuntersuchung Hehlerei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen ihm gegenüber in Höhe von 621.550 Euro angeordnet wird; die weitergehende Anordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 26. November 2020 – (4 Ls) 202 Js 12240/19 (4/20) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des „Wertersatzes von Taterträgen“ in Höhe von 623.190 Euro angeordnet. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Reduzierung des Einziehungsbetrags und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte aus dem Handel mit Betäubungsmitteln Einnahmen in Höhe von 623.190 Euro. Bei ihm wurde am 23. März 2022 neben zwei Mobiltelefonen zudem Bargeld in Höhe von 1.640 Euro sichergestellt, auf dessen Rückgabe der Angeklagte verzichtet hat. Dass dieses Geld aus anderen als den abgeurteilten Straftaten herrührt und daher – zusätzlich zur ausgesprochenen Einziehung – der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB unterlag, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, ist der Betrag daher bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) in Abzug zu bringen; von einer stillschweigend erklärten Annahme des Übereignungsangebots des Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft kann bei Bargeld regelmäßig ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305). Der Senat schließt aus, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, holt den Abzug in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und reduziert den Betrag entsprechend.

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke

RiBGH Prof. Dr. Mosbacher und RiBGH Köhlersind wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Gericke

von Häfen

Werner